Rz. 3
Die Vorschrift bestimmt, dass Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten sollen, wenn ein mehr als 12 Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt. Bei Eintritt der Belastung innerhalb von 12 Monaten nach dem schädigenden Ereignis können sich Ansprüche nach § 32 ergeben (sog. Frühintervention).
Rz. 4
Anspruch nach § 33 haben Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehenden nur dann, wenn die erste Sitzung mehr als 12 Monate nach dem schädigenden Ereignis und die erste Sitzung innerhalb von 12 Monaten nach Auftreten der akuten Belastung auftritt. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass erst mehr als 12 Monate nach dem schädigenden Ereignis eine akut psychische Belastung vorliegt. Der Begriff der "akut psychischen Belastung" ist innerhalb des SGB XIV nicht definiert. In der Gesetzesbegründung wird – wie beschrieben – nur von "aktuellen psychischen Belastungen" gesprochen. Im Kontext des SGB XIV wird hierunter eine akute Belastungsreaktion (ABR) zu verstehen sein. Dies ist eine Bewältigungsstrategie, die die Psyche des Menschen automatisch infolge eines stark belastenden Ereignisses anwenden kann, sofern alle anderen Bewältigungsstrategien in dieser Situation nicht mehr funktionieren. Die akute Belastungsreaktion ist als Störung anerkannt.
Rz. 5
Weitere Voraussetzung ist, dass das schädigende Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung "geführt" hat. Erforderlich ist also eine Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für die psychische Belastung. Hierzu ist es ausreichend, wen nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die psychische Belastung auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführen ist (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 33 Rz. 14). Die sichere Erkenntnis, dass die psychische Belastung auf ein bestimmtes schädigendes Ereignis zurückzuführen ist, ist nicht erforderlich.
Rz. 6
Es besteht grundsätzlich Anspruch auf 15 Sitzungen, bei Kindern und Jugendlichen auf 18 Sitzungen (§ 34 Abs. 1). Die ersten 5 Sitzungen dienen der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit sowie der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Weitere 10 Sitzungen können hinzukommen, wenn dies erforderlich ist und der Anspruch festgestellt wurden (§ 34 Abs. 3).