Rz. 9
Die Traumaambulanz kann die psychotherapeutischen Behandlungen durch eigenes und durch externes Personal durchführen. In beiden Fallen sind die nachfolgend beschriebenen Qualifikationsanforderungen nach § 3 bis 5 TAV einzuhalten. Der Einsatz externen Personals ist nach § 6 Abs. 1 TAV nur in begründeten Ausnahmefällen in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde zulässig. Ein begründeter Ausnahmefall liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TAV vor, wenn die Traumaambulanz nicht über ausreichend eigene Kapazitäten verfügt, um den Anspruch Leistungsberechtigter in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu erfüllen. Kann der Anspruch durch eine andere Traumaambulanz, die nach einer zumutbaren Fahrzeit vom Wohnort des oder der Leistungsberechtigten erreichbar ist, abgedeckt werden, so ist der Verweis auf diese Traumaambulanz vorrangig gegenüber dem Einsatz externer Personen. Die Beauftragung externer Personen erfolgt in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 2 Satz 3 TAV).
Rz. 10
Für die Behandlung von Erwachsenen hat die Traumaambulanz nach § 3 Abs. 1 TAV Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen, die eine der folgenden Berufsqualifikationen aufweisen:
- Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin,
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin oder
- Psychotherapeut mit einer Weiterbildung i. S. d. § 95c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB V oder Psychotherapeutin mit einer solchen Weiterbildung.
Rz. 11
Die in § 3 Abs. 1 TAV genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen nach § 3 Abs. 2 TAV für die Behandlung von Erwachsenen in einer Traumaambulanz über eine traumaspezifische Qualifikation verfügen, die
- durch die zuständige Landesärztekammer oder Landespsychotherapeutenkammer zertifiziert ist und
- zumindest den Inhalten der Module I und II des Curriculums nach Anlage 1 entspricht.
Dies gilt nicht, wenn die in Nr. 2 genannten Inhalte oder vergleichbare Inhalte bereits Gegenstand einer Weiterbildung, Zusatzweiterbildung oder Postgraduierten-Ausbildung der in Abs. 1 genannten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen waren. Es genügt, wenn die in Satz 1 genannte Qualifikation spätestens ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit in der Traumaambulanz vorliegt.
Rz. 12
§ 3 Abs. 3 TAV sieht eine Ausnahme zu den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 TAV zur Sicherstellung einer ausreichenden psychotherapeutischen Versorgung vor. Von den genannten Anforderungen nach § 3 Abs. 2 TAV kann für die Dauer der Laufzeit der zwischen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der Traumaambulanz abgeschlossenen Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Traumaambulanzen anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Die Versorgung mit Traumaambulanzen ist nach § 3 Abs. 3 TAV dann nicht ausreichend, wenn die Anzahl der Traumaambulanzen so gering ist, dass Leistungsberechtigte eine Traumaambulanz nicht nach einer zumutbaren Fahrzeit i. S. d. § 7 Abs. 2 erreichen können.
Rz. 13
Die Leistungsberechtigten sollen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TAV im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten das Geschlecht der behandelnden Person, die die Sitzung durchführt, wählen können. Es besteht somit ein "Soll-Anspruch", der i. d. R. zu erfüllen ist. Zur Realisierung dieses Anspruchs haben die Traumaambulanzen im Rahmen des vorhandenen Arbeitskräfteangebots dafür Sorge zu tragen, dass ausreichendes qualifiziertes Personal unterschiedlichen Geschlechts zur Verfügung steht. § 2 Abs. 3 Satz 2 TAV bestimmt, dass bis zum Ende der Behandlung ein Wechsel der behandelnden Person nicht stattfindet, es sei denn, der oder die Leistungsberechtigte wünscht dies.
Rz. 14
Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen (Satz 2). Die Begriffe "Kind" und "Jugendlicher" sind innerhalb des SGB XIV nicht ausdrücklich definiert. Entscheidend ist das Alter imZeitpunkt der Inanspruchnahme der ersten Sitzung in der Traumaambulanz (allg. Meinung, vgl. Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 34 Rz. 19; Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 34 Rz. 9). Dies gilt auch dann, wenn das schädigende Ereignis ineinem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Erwachsenenalter noch nicht erreicht ist (Bienert, a. a. O.). Wird der Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende erst nach der ersten Sitzung volljährig, gilt Satz 2 mit der Folge, dass grundsätzlich ein Anspruch auf 18 Sitzungen besteht.