2.1.1 Übernahme der Fahrkosten
Rz. 4
Eine Fahrkostenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich Kosten für die Anreise zur nächstgelegenen Traumaambulanz entstanden sind. Die Fahrkostenerstattung bezieht sich auf den Weg von der Wohnung bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten zur Traumaambulanz (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 8). Legt der Berechtigte den Weg vom Wohnort zur Traumaambulanz zu Fuß oder mit dem eigenen Fahrrad zurück, entstehen keine erstattungsfähigen Kosten (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 36 Rz. 23; Bienert, a. a. O., Rz. 23).
Rz. 5
Erstattungsfähig sind nur die erforderlichen Fahrkosten. Erforderlich sind Fahrkosten, wenn eine kostengünstigere Fahrt vom Wohnort zur Traumaambulanz und zurück nicht möglich bzw. diese kostengünstigere Variante nicht zumutbar gewesen wäre (ebenso: Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 36 Rz. 14; Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 8). Insofern sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
Rz. 6
Nach Satz 1 werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz übernommen. Die Übernahme der Fahrkosten kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als dass eine Berechtigung durch Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Sitzungen besteht. Obwohl die Formulierung von Satz 1 nicht ganz eindeutig ist, geht die einhellige Meinung dahin, dass es sich um einen Anspruch des Berechtigten handelt (Baumeister, in: BeckOK SGB XIV, § 36 Rz. 10). Der zuständigen Behörde steht somit kein Ermessen hinsichtlich der Übernahme der Fahrkosten zu.
Rz. 7
Der Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht nur dann, wenn die nächstgelegene Traumaambulanz in Anspruch genommen wurde. Die nächstgelegene Traumaambulanz ist diejenige, die für die jeweils betroffene Person das altersspezifische Angebot anbietet, also für Erwachsene die nächste Traumaambulanz mit Angeboten für Erwachsene, für Kinder und Jugendliche die nächste Traumaambulanz mit Angeboten für Kinder und Jugendliche (BT-Drs. 19/13824 S. 186).
Rz. 8
Verfügt die nächstgelegene Traumaambulanz nicht über freie Kapazitäten, gilt als nächstgelegen diejenige Traumaambulanz mit freien Kapazitäten, zu der die betroffene Person die kürzeste Anfahrt hat (BT-Drs. 19/13824 S. 186). Nimmt der Berechtigte in anderen Fällen psychotherapeutische Leistungen bei einer anderen als der nächstgelegenen Traumaambulanz in Anspruch, erfolgt einer Fahrkostenerstattung nur auf Basis der Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen Traumaambulanz.
Rz. 9
Die Traumaambulanz händigt i. d. R. der leistungsberechtigten Person das Formular für den Fahrkostenantrag aus und weist auf die benannten Regeln zur Fahrkostenerstattung hin. Sie hilft beim Ausfüllen des Antrags und bestätigt die Durchführung der Sitzungen sowie ggf. die Notwendigkeit einer Begleitperson.
Rz. 10
Nach Satz 2 werden auch die erforderlichen Fahrkosten einer notwendigen Begleitperson erstattet sowie die Fahrkosten für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, weil ihre Betreuung nicht sichergestellt ist. Sowohl im Gesetzestext selbst als auch in der Gesetzesbegründung fehlen Ausführungen, wann eine Begleitperson notwendig ist. Nach überwiegender Auffassung ist eine Begleitung notwendig, wenn die Fahrt zur Traumaambulanz für die leistungsberechtigte Person ohne eine Begleitung tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, § 36 Rz. 18; Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 10). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Fahrt ohne Begleitung ist z. B. dann nicht möglich, wenn physische oder psychische Beeinträchtigungen des Berechtigten vorliegen, die eine Begleitperson erforderlich machen. Unabhängig hiervon ist eine Begleitung von Kindern (Personen unter 14 Jahren) auf dem Weg zu und von der Traumaambulanz stets notwendig (Bienert, a. a. O., Rz. 11).
2.1.2 Übernahme der Betreuungskosten
Rz. 11
Übernommen werden nach Satz 3 auch die notwendigen Kosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche. Von Satz 3 werden die Fälle umfasst, in denen eine Betreuung für zu pflegende oder zu betreuende Personen notwendig ist, weil der Berechtigte wegen der Inanspruchnahme der Leistungen der Traumaambulanz diese Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Rz. 12
Unklar – weil nicht im SGB XIV definiert – ist, welche Personen unter dem Begriff "Familienangehörige" zu verstehen sind. Nach wohl überwiegender Auffassung sind unter dem Begriff "Familienangehörige" die in § 7 Abs. 3 PflegeZG aufgeführten Personen zu verstehen (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, Rz. 26; Schaumberg, in jurisPK-SGB XIV; 36 Rz. 33). Familienangehörige sind demnach
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Diese Aufzählung ist abschli...