Rz. 11
Übernommen werden nach Satz 3 auch die notwendigen Kosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige sowohl für die Berechtigten als auch für die notwendigen Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche. Von Satz 3 werden die Fälle umfasst, in denen eine Betreuung für zu pflegende oder zu betreuende Personen notwendig ist, weil der Berechtigte wegen der Inanspruchnahme der Leistungen der Traumaambulanz diese Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Rz. 12
Unklar – weil nicht im SGB XIV definiert – ist, welche Personen unter dem Begriff "Familienangehörige" zu verstehen sind. Nach wohl überwiegender Auffassung sind unter dem Begriff "Familienangehörige" die in § 7 Abs. 3 PflegeZG aufgeführten Personen zu verstehen (Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, Rz. 26; Schaumberg, in jurisPK-SGB XIV; 36 Rz. 33). Familienangehörige sind demnach
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Diese Aufzählung ist abschließend (Kossens, in: Basiskommentar Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz, PflegeZG, § 7 Rz. 28). Die in § 7 Abs. 3 PflegeZG genannten Verwandtschaftsverhältnisse müssen im Zeitpunkt der Fahrt zur Traumaambulanz bestehen. Es genügt nicht, dass das Verwandtschaftsverhältnis irgendwann einmal vorlag. Nach anderer Auffassung sind die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht vom Begriff der Familienangehörigen umfasst (so Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 16, ohne Begründung).
Rz. 13
Eine Übernahme der Kosten der Betreuung kommt in Betracht, wenn Kosten zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger entstehen. Sowohl das Gesetz als auch die Gesetzbegründung geben keine Auskunft, ob und welcher Grad von Pflegebedürftigkeit bei den zu pflegenden Angehörigen vorausgesetzt wird. Mangels gesetzlicher Definition im SGB IX kommt auch hier eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes in Betracht. Dort ist in § 7 Abs. 4 PflegeZG eine gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit enthalten. Danach ist pflegebedürftig, wer die Voraussetzungen nach den § 14 und 15 SGB XI erfüllt bzw. voraussichtlich erfüllt. Pflegebedürftig nach § 14 SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Rz. 14
Die Kostenerstattung kommt auch dann in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte nicht die Hauptpflegeperson ist. Ausreichend ist, dass die pflegebedürftige Person während der Anwesenheit der leistungsberechtigten Person in der Traumaambulanz ohne Unterstützung ist, obwohl diese geboten ist.
Rz. 15
Erstattet werden auch die Fahrkosten für die notwendige Begleitperson von Kindern und Jugendlichen. Gemeint sind wohl die Fälle, in denen Kinder und Jugendliche die Leistungen der Traumaambulanz in Anspruch nehmen und eine Begleitperson zur Anreise zum Termin notwendig ist. In diesem Fall werden die Kosten für zu pflegende oder zu betreuende Familienangehörige der Begleitperson erstattet. Unter dem Begriff "Betreuungskosten" sind die Aufwendungen zu verstehen, die der Leistungsberechtigte an die Betreuungsperson oder den Betreuungsdienstleister zu zahlen hat. Nimmt diese Person oder dieser Dienstleister die Betreuung unentgeltlich wahr, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten. Ein etwaiger Verdienstausfall der Betreuungsperson ist nicht zu erstatten (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 20).