Rz. 7
Zuständig für die Vereinbarung mit den Traumaambulanzen sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Folgende Behörden sind zuständig:
Baden-Württemberg: Landratsämter (Versorgungsämter) (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer Vorschriften).
Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales (Art. 99 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG – v. 24.7.2023, GVBl. S. 443).
Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales (Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im sozialen Entschädigungsrecht).
Brandenburg: Landesamt für Soziales und Versorgung (§ 1 der Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg; Bestimmungen des Landesamtes für Soziales und Versorgung für die Leistungserbringung in Traumaambulanzen im Land Brandenburg v. 17.12.2020).
Bremen: Amt für Versorgung und Integration Bremen.
Hamburg: Versorgungsamt.
Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales (§ 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch).
Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt Schwerin.
Niedersachsen: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (§ 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Vierzehnten Buchs Sozialgesetzbuch in Niedersachsen).
Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch und zur Änderung des Gesetzes über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe).
Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Saarland: Landesamt für Soziales (§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung v. 16.11.2023).
Sachsen: Kommunaler Sozialverband Sachsen (Sächsisches Gesetz zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze v. 13.12.2023, SächsGBl. S. 884).
Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein: Landesamt für soziale Dienste (§ 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung v. 5.9.2023).
Thüringen: Thüringer Landesverwaltungsamt.
Rz. 8
Die für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Behörden in den Bundesländern haben miteinander abgestimmt, dass die Kosten der in ihrem jeweiligen Bundesland anerkannten Traumaambulanzen auch durch die Behörden der anderen Bundesländer bei Zuständigkeit übernommen werden (vgl. Hinweise für Traumaambulanzen in Brandenburg für psychotherapeutische Interventionen im Rahmen der Schnellen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung (SGB XIV)).
Rz. 9
Nach Satz 2 bleiben am 1.1.2021 bestehende Vereinbarungen für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt. Damit gelten auch solche Vereinbarungen weiter, wenn darin nicht der Mindestinhalt einer Vereinbarung nach Abs. 2 enthalten ist (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 37 Rz. 9). Es gelten auch Vereinbarungen dann fort, wenn sie mit einer damals zuständigen Behörde abgeschlossen worden sind und zwischenzeitlich ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit stattgefunden hat.