Rz. 13
In Satz 3 ist der Mindestinhalt der Vereinbarung beschrieben. Über den nach dieser Vorschrift zwingenden Inhalt hinaus besteht ein Ermessen des zuständigen Trägers bei der Ausgestaltung der Vereinbarung. Hierdurch soll die Gewinnung geeigneter Traumaambulanzen erleichtert werden (BT-Drs. 19/13824). Nach § 38 regelt das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Rechtsverordnung. Von dieser Verordnungsermächtigung ist durch die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) v. 20.10.2022 (BGBl. I S. 1816) Gebrauch gemacht worden. Die TAV ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Die TAV konkretisiert den in Satz 3 allgemein beschriebenen Mindestinhalt der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und der Traumaambulanz.
2.2.1.1 Zu betreuender Personenkreis (Nr. 1)
Rz. 14
Unter Nr. 1 fällt die Frage, welcher Personenkreis mit welchen spezifischen Behandlungsbedarfen in der Traumaambulanz zu betreuen ist. Geregelt werden muss, ob die Traumaambulanz die Betreuung von Erwachsenen und Kindern übernimmt oder ob eine Spezialisierung auf Erwachsene oder Kinder/Jugendliche vorgenommen werden soll. Denkbar ist auch, dass die Traumaambulanz nur für die Behandlung bestimmter psychischer Erkrankungen tätig werden soll. Möglich wäre auch, dass die Traumaambulanz nur einen Teil des berechtigten Personenkreises behandelt, also z. B. eine Konzentration auf die Geschädigten selbst oder auf Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erfolgt.
2.2.1.2 Art und Ziel der Leistung (Nr. 2)
Rz. 15
Hier geht es um die konkrete Leistungserbringung, also um die Dauer, Lage und Frequenz der einzelnen Sitzungen. Grundsätzliches Ziel der Arbeit der Traumaambulanz ist es, Opfern körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt bzw. entsprechender schädigender Ereignisse schnelle, frühzeitige und unbürokratische Hilfe zukommen zulassen, um sie bei der Bewältigung dieses Ereignisses zu unterstützen. Ziele des Angebots der Traumaambulanz können sein:
- Traumafolgestörungen vorbeugen,
- Belastungssymptome reduzieren,
- Kontrollerleben zurückgewinnen,
- den Alltag zurückerobern.
Als Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele können daher u. a. definiert werden:
- Diagnostik der vorliegenden psychischen Symptome und weitergehende Empfehlungen,
- eingehende Beratung zu bestehenden Traumafolgesymptomen und -störungen,
- psychotherapeutische Einzelgespräche,
- Vermittlung weiterer Hilfsangebote.
2.2.1.3 Anforderung an Personal und Qualität (Nr. 3)
Rz. 16
Bei den Qualitätsanforderungen an Personal und Qualität sind die Vorgaben nach §§ 3 bis 5 TAV zu beachten. Bei der Leistungserbringung durch externe Personen ist § 6 TAV zu berücksichtigten. Die TAV enthält nur die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals. Grundsätzlich ist es auch zulässig, in der Vereinbarung zwischen Behörde und Traumaambulanz auch weitergehende, d. h. über die TAV hinausgehende Anforderungen, festzulegen.
2.2.1.4 Pflichten der Traumaambulanz (Nr. 4)
Rz. 17
Die Pflichten der Traumaambulanz sind in § 8 TAV normiert. Die Traumaambulanz hat danach Sitzungstermine zu den allgemeinen Geschäftszeiten anzubieten. Die Traumaambulanz muss über eine Website verfügen, die Informationen zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz enthält. Die Informationen sind auch in barrierefreier Form verfasst. Zur besseren Auffindbarkeit soll sich die Traumaambulanz in Datenbanken oder auf Portalen registrieren, auf denen Betroffene Hilfe suchen. Die Traumaambulanz muss jederzeit telefonisch erreichbar sein. Außerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten genügt die Erreichbarkeit eines Anrufbeantworters, wenn sichergestellt ist, dass die anrufende Person auf ihren Wunsch am nächsten Werktag zurückgerufen wird. Die Traumaambulanz hat zudem sicherzustellen, dass Leistungsberechtigte auf Wunsch spätestens 5 Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten.
2.2.1.5 Datenschutz (Nr. 5)
Rz. 18
Unter Nr. 5 fällt u. a. eine Datenschutzerklärung der Traumaambulanz, in der Einzelheiten der Erhebung, des Zwecks, der Verwendung und der Speicherung von personenbezogenen Daten bestimmt sind.
2.2.1.6 Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen (Nr. 6)
Rz. 19
Einzelheiten der Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen sind in § 13 TAV geregelt. Für die Abrechnung sind folgende Daten erforderlich:
- Anzahl der durchgeführten Sitzungen,
- der Satz pro durchgeführter Sitzung,
- ggf. weitere Aufwendungen der Traumaambulanz,
- der Name, der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Leistungsberechtigten, bei minderjährigen Leistungsberechtigten auch der Name, der Vorname und die Anschrift der Sorgeberechtigten und
- der Ort und die Zeit des schädigenden Ereignisses.
Notwendig ist also insbesondere eine Vereinbarung über den Satz pro durchgeführter Sitzung und eine Aufschlüsselung weiterer Aufwendungen, für die die Traumaambulanz eine Vergütung beanspruchen kann.