Rz. 14

Unter Nr. 1 fällt die Frage, welcher Personenkreis mit welchen spezifischen Behandlungsbedarfen in der Traumaambulanz zu betreuen ist. Geregelt werden muss, ob die Traumaambulanz die Betreuung von Erwachsenen und Kindern übernimmt oder ob eine Spezialisierung auf Erwachsene oder Kinder/Jugendliche vorgenommen werden soll. Denkbar ist auch, dass die Traumaambulanz nur für die Behandlung bestimmter psychischer Erkrankungen tätig werden soll. Möglich wäre auch, dass die Traumaambulanz nur einen Teil des berechtigten Personenkreises behandelt, also z. B. eine Konzentration auf die Geschädigten selbst oder auf Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erfolgt.

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