Rz. 3

Ein Großteil der Bundesländer verfügt bereits über Traumaambulanzen. Mit der Verankerung im SGB XIV wird nicht nur deren flächendeckende Verfügbarkeit sichergestellt, vielmehr werden auch bundeseinheitliche Qualitätsstandards festgelegt. Diese Qualitätskriterien sowie die zu beachtenden datenschutzrechtlichen Regelungen werden in einer auf Grundlage der vorliegenden Ermächtigung zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt (BT-Drs. 19/13824 S. 187). Für die Qualität der Leistungen der Traumaambulanz ist die Qualifikation der Personen, die die Sitzungen durchführen, von herausragender Bedeutung. Bei der Festlegung der erforderlichen Qualifikation ist darauf zu achten, dass diese auch im Hinblick auf die psychotherapeutische Intervention bei Kindern und Jugendlichen gegeben ist.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist zum 20.12.2019 in Kraft getreten. Eine auf Basis von § 38 erlassene Rechtsverordnung ist aber erst zum 1.1.2024 in Kraft getreten (zur Kritik am späteren Inkrafttreten vgl. Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 38 Rz. 2, diese Kritik ist insoweit entschärft worden, als dass die Verordnung bereits am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde). Nach Satz 1 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 zu regeln.

 

Rz. 5

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von der Verordnungsermächtigung durch die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung – TAV) v. 20.10.2023 (BGBl. I S. 1816) mit Zustimmung des Bundesrates Gebrauch gemacht. Diese TAV ist um 1.1.2024 in Kraft getreten (vgl. Drohsel, SozSich 2022, 451).

 

Rz. 6

Die TAV regelt die Qualifikationsanforderungen der Mitarbeiter der Traumaambulanzen bei der Behandlung von Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen (§§ 3 bis 5 TAV), die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch externe Personen (§ 6 TAV), Einzelheiten zur Anzahl und Erreichbarkeit der Traumaambulanzen (§§ 7 und 8 TAV), Schweigepflichten (§ 9 TAV), Dokumentationspflichten (§ 10), die Vernetzung (§ 11 TAV) und das Abrechnungsverfahren (§ 12 TAV).

 

Rz. 7

Nach Satz 2 sind in der Verordnung die in Nr. 1 bis 7 genannten Mindestinhalte zu regeln. Die Mindestinhalte sind in der ab 1.1.2024 geltenden TAV berücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge