Zusammenfassung
Kostenbeteiligung ist die Beteiligung vor allem von Eltern und Kindern an den Kosten der Jugendhilfe. Sie erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags in Form eines Leistungsbescheids.
Sozialversicherung: Eine pauschalierte Kostenbeteiligung ist in § 90 SGB VIII für die dort genannten Angebote der Jugendhilfe geregelt. Die Erhebung von Kostenbeiträgen für voll- oder teilstationäre Leistungen und für die Inobhutnahme bestimmt § 91 SGB VIII. Wer in den Fällen des § 91 SGB VIII zu den Kosten herangezogen wird, regelt § 92 SGB VIII. Die Berechnung des Einkommens erfolgt dann nach § 93 SGB VIII, der Umfang der Heranziehung ergibt sich aus § 94 SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV).
Mit dem Gute-Kita-Gesetz vom 19.12.2018 wurde § 90 SGB VIII geändert. Die dort geregelten Entlastungen bei der Kostenbeteiligung sind seit 1.8.2019 in Kraft. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII können Eltern, die Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.
1 Formen der Kostenbeteiligung
Eine Kostenbeteiligung kann in 5 Formen erfolgen durch
Ebenso unterschiedlich wie diese verschiedenen Formen ist die "Tiefenschärfe" der Beteiligung. In manchen Fällen erfolgt eine Heranziehung nur in Höhe des Kindergelds. In anderen Fällen kann die Beteiligung bis zur vollen Höhe der Kosten gehen.
2 Pauschalierte Kostenbeteiligung
Ein pauschalierter Kostenbeitrag wird nur in den folgenden 3 Fällen erhoben:
In den beiden ersten Fällen kann der Kostenbeitrag auf (formlosen) Antrag erlassen werden, wenn die
- Belastung unzumutbar und
- Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Im dritten Fall "soll" (das bedeutet "muss" im Regelfall) der Kostenbeitrag – ebenfalls nur auf (formlosen) Antrag – erlassen werden, wenn die Belastung unzumutbar ist. Wann die Belastung unzumutbar ist, richtet sich nach §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII in entsprechender Anwendung. Landesrecht (nicht aber kommunales Satzungsrecht) kann davon abweichende Regelungen treffen. Mit dem Gute-Kita-Gesetz sind in § 90 SGB VIII Absätze 2 bis 4 neu gefasst worden, die seit 1.8.2019 zur Entlastung bei den Beiträgen führen. Eltern, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII beziehen, können nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.
3 Heranziehung durch Kostenbeitrag
Nur für die in § 91 SGB VIII aufgeführten Leistungen und die Inobhutnahme werden Kostenbeiträge erhoben. Eine Heranziehung erfolgt nur für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten vollstationären und für die in Abs. 2 genannten teilstationären Leistungen. Alle in §§ 90 oder 91 SGB VIII nicht genannten Leistungen sind kostenfrei.
Wer heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 92 SGB VIII. Das sind die
- Kinder und Jugendlichen selbst,
- jungen Volljährigen,
- Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie
- Eltern.
Eltern werden nachrangig gegenüber den Kindern herangezogen.
Die Beteiligungspflichtigen werden nur aus ihrem Einkommen herangezogen. Eine Ausnahme gilt für junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII, die zusätzlich aus ihrem Vermögen herangezogen werden.
"Informierter Kostenbeitrag" und Absehen von Heranziehung
Voraussetzung für die Heranziehung ist, dass dem Kostenbeitragspflichtigen eine Information zu seiner Beteiligung gegeben wurde ("informierter Kostenbeitrag").
Ohne eine vorherige Mitteilung kann der Kostenbeitrag nur ausnahmsweise erhoben werden. Bei einem Wechsel der Hilfeart ist der Kostenschuldner neu zu belehren.
Der Kostenbeitrag kann nicht erhoben werden, wenn die Heranziehung eine besondere Härte oder der mit der Heranziehung verbundene Verwaltungsaufwand unangemessen wäre. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn beim Kostenschuldner eine atypische Situation vorliegt.
Rechtmäßigkeit der Hilfe
Strittig ist, ob die Heranziehung durch einen Kostenbeitrag voraussetzt, dass die Hilfe rechtmäßig gewährt worden ist. Wenn der Kostenbeitragspflichtige Adressat des Hilfebescheides war, hätte er die Rechtswidrigkeit schon im Widerspruchsverfahren geltend machen können. Es besteht dann kein Grund, den (bestandskräftigen) Verwaltungsakt erneut zu überprüfen.
Zu berücksichtigendes Einkommen
Bei der Berechnung des Einkommens – aus dem die Heranziehung erfolgt – sind alle Einkünfte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für die in § 93 Abs....