2.1 Erstattungspflicht eines anderen örtlichen Trägers

Ein anderes Jugendamt ist erstattungspflichtig, wenn die örtliche Zuständigkeit bei Vollzeitpflege wechselt[1]

  • nach (endgültiger) Inobhutnahme[2]
  • bei fortdauernder Leistungsverpflichtung[3]
  • bei vorläufiger Leistungsverpflichtung[4]
  • nach Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung.[5]

    Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn sich die Zuständigkeit des Jugendamts aus einer Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde ergibt.[6]

[6] VG Mainz, Urteil v. 23.5.2019, 1 K 1044/18.

2.2 Erstattungspflicht eines überörtlichen Trägers

Das Landesjugendamt ist dem Jugendamt gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn

  • sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts nach dem tatsächlichen Aufenthalt gerichtet hat[1]
  • in Fällen der Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers ein solcher nicht vorhanden ist.[2]

2.3 Erstattungspflicht des Bundeslandes

Das Bundesland, zu dem das Jugendamt gehört, ist zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn innerhalb eines Monats nach Einreise aus dem Ausland Jugendhilfe geleistet wurde und sich dabei die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts nach dem tatsächlichen Aufenthalt oder nach der Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde[1] gerichtet hat.[2]

2.4 Erstattungspflicht eines anderen Sozialleistungsträgers

Der Träger einer anderen Sozialleistung als der Jugendhilfe ist zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn das Jugendamt

  • nur vorläufig Hilfe geleistet hat[1]
  • als gemäߧ 10 SGB VIII nachrangig Verpflichteter Hilfe geleistet hat[2]
  • Hilfe geleistet hat, obwohl es nicht zuständig war.[3]

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