Ein anderes Jugendamt ist erstattungspflichtig, wenn die örtliche Zuständigkeit bei Vollzeitpflege wechselt[1]
- nach (endgültiger) Inobhutnahme[2]
- bei fortdauernder Leistungsverpflichtung[3]
- bei vorläufiger Leistungsverpflichtung[4]
nach Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung.[5]
Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn sich die Zuständigkeit des Jugendamts aus einer Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde ergibt.[6]
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