Ein anderes Jugendamt ist erstattungspflichtig, wenn die örtliche Zuständigkeit bei Vollzeitpflege wechselt[1]

  • nach (endgültiger) Inobhutnahme[2]
  • bei fortdauernder Leistungsverpflichtung[3]
  • bei vorläufiger Leistungsverpflichtung[4]
  • nach Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung.[5]

    Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn sich die Zuständigkeit des Jugendamts aus einer Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde ergibt.[6]

[6] VG Mainz, Urteil v. 23.5.2019, 1 K 1044/18.

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