Das Landesjugendamt ist dem Jugendamt gegenüber zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn

  • sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts nach dem tatsächlichen Aufenthalt gerichtet hat[1]
  • in Fällen der Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers ein solcher nicht vorhanden ist.[2]

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