Der Träger einer anderen Sozialleistung als der Jugendhilfe ist zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn das Jugendamt
- nur vorläufig Hilfe geleistet hat[1]
- als gemäߧ 10 SGB VIII nachrangig Verpflichteter Hilfe geleistet hat[2]
- Hilfe geleistet hat, obwohl es nicht zuständig war.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen