Der Träger einer anderen Sozialleistung als der Jugendhilfe ist zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn das Jugendamt

  • nur vorläufig Hilfe geleistet hat[1]
  • als gemäߧ 10 SGB VIII nachrangig Verpflichteter Hilfe geleistet hat[2]
  • Hilfe geleistet hat, obwohl es nicht zuständig war.[3]

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