In der Jugendhilfe ist die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X entsprechend anwendbar.[1] Das bedeutet, dass das Jugendamt spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Hilfegewährung den Erstattungsanspruch geltend machen muss.

Wurde die Erstattung innerhalb dieser Ausschlussfrist geltend gemacht, ist zusätzlich die Verjährung nach § 113 SGB X zu prüfen. Das bedeutet, dass der Erstattungsanspruch 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, verjährt.[2]

Die Rechtsprechung des BVerwG zum Beginn der Ausschlussfrist lässt sich nicht auf den Beginn der Verjährungsfrist übertragen.[3]

[1] BVerwG, Urteil v. 30.9.2009, 5 C 18/08; VG Würzburg, Urteil v. 24.1.2013, W 3 K 11.1060.
[2] Bayerischer VGH, Urteil v. 23.11.2009, 12 BV 08.2146; VGH BW, Urteil v. 5.3.2021, 12 S 621.
[3] VG Freiburg, Urteil v. 2.2.2018, 4 K 3025/15; SG Koblenz, Urteil v. 18.2.2021, S 1 SV 5/20.

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