Die Zentrale Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten hat den Interessenwahrungsgrundsatz entwickelt.[1] Er besagt, dass der die Hilfe gewährende Träger die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Trägers nach besten Kräften wahrzunehmen hat, um den erstattungsfähigen Aufwand möglichst gering zu halten. Der kostenerstattungspflichtige Träger hat aber die Grundsätze anzuerkennen, die für den erstattungsberechtigten Träger gelten. Bei Ermessensvorschriften kann der erstattungspflichtige Träger lediglich die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung[2] überprüfen, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit.

[1] BVerwG, Urteil v. 13.6.2013, 5 C 30/12; zuletzt VG München, Urteil v. 17.12.2014, M 18 K 12.6247.

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