Kostenerstattung kann nicht mit einem Verwaltungsakt geltend gemacht werden, da sich die Leistungsträger nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zueinander befinden. Vielmehr wird sie durch Willenserklärung als schlichtes hoheitliches Verwaltungshandeln gefordert und mit der allgemeinen Leistungsklage[1] gerichtlich durchgesetzt.

Das bloße Anmelden einer Forderung genügt nicht. Die Forderung muss noch nicht der Höhe nach beziffert werden. Es muss aber erkennbar sein, für welche Leistung in welchem Zeitraum aufgrund welcher anspruchsbegründender Tatsachen Kostenerstattung verlangt wird.[2]

[2] Sächs. OVG, Beschluss v. 19.1.2018, 4 A 737/16.

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