Begriff

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden die Kosten erstattet, die ihm bei Erfüllung seiner Aufgaben entstanden sind. Kostenerstattung kann der Träger von einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von einem anderen Sozialleistungsträger oder vom Bundesland verlangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Kostenerstattung zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe regeln die §§ 89 bis 89c, 89e bis 89h SGB VIII, die des Landes §§ 89d bis 89h SGB VIII, während die Kostenerstattung im Verhältnis zu Trägern anderer Sozialleistungen sich nach §§ 102 bis 114 SGB X richtet.

Weiter ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung (BVerwG, Urteil v. 30.9.2009, 5 C 18/08). Zum Anwendungsbereich des § 89a SGB VIII siehe die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 14.11.2013, 5 C 25/12 und BVerwG, Urteil v. 14.11.2013, 5 C 31/12).

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