Zusammenfassung

 
Begriff

Die Kraftfahrzeughilfe ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenversicherung, Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit. Sie dient der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ins Arbeitsleben. Sie wird als Geldleistung gewährt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), in der Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Geldleistung für die einzelnen Rehabilitationsträger festgelegt sind.

1 Anspruch

Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben Menschen mit Behinderungen, die wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz erreichen zu können. Außerdem muss der Mensch mit Behinderung ein Kraftfahrzeug führen können oder es ist gewährleistet, dass ein Dritter das Kfz für ihn führt.

2 Umfang

Die Hilfe umfasst Leistungen

  • zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,

    im Allgemeinen als Zuschuss (gestaffelt nach dem Einkommen);

  • für eine behindertengerechte Zusatzausstattung,

    Kostenübernahme für Einbau, technische Überprüfung;

  • zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (Führerschein),

    Zuschuss nach Einkommen gestaffelt.

Im Einzelnen ist für die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz erforderlich, dass

  • der Mensch mit Behinderung nicht bereits im Besitz eines Kfz ist,
  • die erforderlichen Voraussetzungen (behinderungsbedingte Ausstattung) vorhanden sind und
  • ihm die Benutzung zuzumuten ist.

Ein solches Kfz muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen des Menschen mit Behinderung im Einzelfall entsprechen.

Auch die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann nach der KfzHV gefördert werden. Dazu ist erforderlich, dass die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

Im Übrigen können Leistungen in besonderen Härtefällen gewährt werden.

3 Antragstellung

Für die Antragstellung ist zu beachten, dass derartige Anträge auf Zuschüsse bzw. Darlehen vor Abschluss eines Kaufvertrags gestellt werden. Eine Ausnahme besteht bei Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit infolge einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung. In diesem Fall ist der Antrag spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung zu stellen.

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