Anspruch auf Krankengeld haben nur Versicherte einer Krankenkasse. Der Anspruch ist unabhängig von der Art des Versicherungsverhältnisses (Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung). Familienversicherte[1] sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Er erkrankt am 5.5. und begibt sich in ärztliche Behandlung. Die Krankheit verursacht vom 20.5. an Arbeitsunfähigkeit und wird am selben Tag ärztlich festgestellt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind vom 20.5. an erfüllt.

Es ist allerdings auch denkbar, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Versicherungsverhältnisses eintritt. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld frühestens mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Versicherungsverhältnisses

Sachverhalt: Die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers sowie dessen Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse enden mit dem 31.1. Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 5.2. soll am 1.4. eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen werden. Dazu kommt es nicht, weil der Arbeitnehmer am 10.3. auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig krank wird. Der neue Arbeitgeber leistet deswegen vom 29.4. bis 9.6. Entgeltfortzahlung.

Versicherungsverlauf: Der Arbeitnehmer steht aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum 31.1. in einem Versicherungsverhältnis. An dieses schließt sich wegen des fehlenden anderweitigen Versicherungsschutzes die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V an. Zur erneuten Versicherungspflicht als Arbeitnehmer kommt es mit dem Beginn der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber vom 29.4. an.

Anspruch auf Krankengeld: Beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.3. ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen, weil der Versicherte nicht abhängig beschäftigt und wegen fehlender anderweitiger Absicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V freiwillig versichert ist. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld sind erst mit dem erneuten Eintritt von Versicherungspflicht vom 29.4. an erfüllt. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Entgeltfortzahlung.

Anmerkung: Ein nachgehender Leistungsanspruch ist ausgeschlossen.

 
Hinweis

Bundesfreiwilligendienst

Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, wenn sie für ihren Dienst Arbeitsentgelt erhalten. Es besteht somit auch ein Anspruch auf Krankengeld, wenn ein Teilnehmer arbeitsunfähig krank ist.

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