2.1 Versicherungsverhältnisse ohne Anspruch auf Krankengeld
Bestimmte Versicherte sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen:
- Personen, die Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II beziehen;
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben;
- Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind;
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten;
- die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte und den Praktikanten gleichgestellte Auszubildende des Zweiten Bildungsweges;
- Personen, die versicherungspflichtig sind, weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben;
- Familienversicherte;
- hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige;
- Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (Personen in einer unständigen Beschäftigung) sowie Versicherte, deren Beschäftigung im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist;
- Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht.
Fehlende Absicherung im Krankheitsfall
Personen, die wegen einer fehlenden anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie entweder
- abhängig beschäftigt (ausgenommen geringfügig Beschäftigte) oder
- hauptberuflich selbstständig erwerbstätig
sind. Dazu ist eine Wahlerklärung durch den Versicherten abzugeben, dass das gesetzliche Krankengeld beansprucht wird.
2.2 Rentenbezieher
Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ist ausgeschlossen bei Bezug von
- Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird,
- Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 SGB V
- Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden,
- Leistungen, die ihrer Art nach der Rente wegen voller Erwerbsminderung, der Vollrente wegen Alters oder dem Ruhegehalt vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für die neuen Bundesländer geltenden Bestimmungen gezahlt werden.
Rentenbezug
Der Anspruch auf Krankengeld ist trotz der vom Arbeitseinkommen entrichteten Beiträge ausgeschlossen, wenn eine
- Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
- Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bezogen wird.
Der vom Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckte vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld – neben einer Rentenleistung i. S. v. § 50 Abs. 1 SGB V und damit der Ausschluss einer Doppelversorgung – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2.3 Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Der Ausschluss ist nicht nur auf die Höhe des Verletztengeldes beschränkt. Vielmehr besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld, das über den Anspruch auf Verletztengeld hinaus geht (Krankengeld-Spitzbetrag).
Krankengeld-Spitzbetrag
Das bei freiwillig Rentenversicherten auf der Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnete und gezahlte Übergangsgeld ist bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufzustocken.
Wer als Unternehmer den Unfallversicherungsschutz auf eine niedrige Versicherungssumme begrenzt, kann ebenfalls keinen Spitzbetrag in Form eines ergänzenden Krankengelds in Anspruch nehmen. Das gilt uneingeschränkt, wenn dieselbe Tätigkeit sowohl kranken- als auch unfallversichert ist (z. B., wenn der unfallversicherte Unternehmer freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse ist).
2.4 Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
Ein Versicherungsverhältnis ist immer dann mit Anspruch auf Krankengeld ausgestattet, wenn der Anspruch gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Danach kann nur dann Krankengeld beansprucht werden, wenn durch die Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt o...