Die Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist ein belastender Verwaltungsakt, der mit einem Widerspruch angefochten werden kann.[1] Da es sich bei der Aufforderung um einen befehlenden Verwaltungsakt handelt, der in die Rechte des Versicherten eingreift, ist der Versicherte vor der Aufforderung anzuhören. Gründe, von einer Anhörung abzusehen, sind nicht denkbar.[2]

 
Hinweis

Anhörung

Eine fehlerhaft unterlassene Anhörung kann durch die Krankenkasse bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.[3]

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