1.1 Begleitperson
Eine Begleitperson kann Krankengeld beanspruchen, wenn sie
- gesetzlich krankenversichert ist,
- bei einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung mit aufgenommen wird,
- ein naher Angehöriger des Versicherten oder eine Person aus dessen engstem persönlichen Umfeld ist,
- keine entgeltlichen Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt und
- einen Verdienstausfall hat.
Der Anspruch auf Krankengeld ist unabhängig vom Versicherungsverhältnis und besteht sowohl für versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse als auch für deren familienversicherte Angehörige. § 44 Abs. 2 SGB V, der den Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Versicherte ausschließt, ist nicht anzuwenden. Eine Begleitperson kann deswegen auch dann Krankengeld beanspruchen, wenn der allgemeine Krankengeldanspruch z. B. wegen des Bezuges einer Vollrente wegen Alters oder aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen ist.
Die Mutter eines Kindes wird aus medizinischen Gründen während der stationären Behandlung des Kindes ebenfalls mit aufgenommen. Beide Personen sind familienversichert. Durch die Mitaufnahme entsteht der Mutter ein Verdienstausfall, weil sie die bis dahin ausgeübte geringfügige Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Ihr steht aufgrund der Mitaufnahme ein Krankengeld zu. Ausschlussgründe sind nicht anzuwenden.
1.1.1 Arbeitnehmer
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn ihnen durch die Mitaufnahme oder Begleitung ein Verdienstausfall entsteht, weil das Arbeitsentgelt ausfällt. Arbeitsentgelt wird auch berücksichtigt, wenn es nicht beitragspflichtig ist (z. B. in einem versicherungsfreien oder nicht zur Versicherungspflicht führenden Beschäftigungsverhältnis). Bei geringfügigen Beschäftigungen kann es sich sowohl um geringfügig entlohnte als auch um kurzfristige Beschäftigungen handeln.
Entgeltfortzahlung kann nicht beansprucht werden. Während der Begleitung kann vom Arbeitgeber unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung beansprucht werden. Der Anspruch auf Krankengeld ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird. Dann fehlt es an einem Verdienstausfall. Eine bezahlte Freistellung kann sich nach § 616 Satz 1 BGB ergeben, wenn dieser Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen wurde (z. B. durch einen Tarifvertrag oder Einzelvertrag).
Auf Auszubildende, deren Ausbildung vorwiegend betrieblich organisiert ist, ist § 19 BBiG anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für längstens 6 Wochen je Verhinderungsfall, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
1.1.2 Selbstständig Erwerbstätige
Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) wegen der medizinisch notwendigen Begleitung fernbleiben müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Vom Arbeitseinkommen müssen zuvor Beiträge gezahlt worden sein.
Krankengeld kann auch beansprucht werden, wenn die Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt wird.
Nebenberuflich selbstständig Erwerbstätige können ebenfalls Krankengeld beanspruchen, wenn aus dem ausgefallenen Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt wurden.
1.1.3 Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist während der Zeit einer Begleitung ausgeschlossen, da Arbeitslose in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). Leistungsfortzahlung für die Begleitung ist nicht vorgesehen. Der somit entstehende Verdienstausfall wird durch das Krankengeld ersetzt.
Fällt die Begleitung in eine Sperrzeit, entsteht dadurch kein Verdienstausfall. Das Krankengeld ist ausgeschlossen.
1.1.4 Bezieher von Bürgergeld
Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II haben keinen Krankengeldanspruch, da das Bürgergeld auch während der Begleitung gezahlt wird und somit kein Verdienstausfall entsteht. Wurde neben der Leistung ein Arbeitsentgelt bezogen, kann sich daraus ein Krankengeldanspruch ergeben.
1.1.5 Versicherungsschutz
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt während des Krankengeldanspruchs bestehen. Eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung wird durch den Krankengeldanspruch nicht berührt. Vom Krankengeld sind keine Beiträge zu entrichten. Die Beitragsfreiheit wirkt sich nicht auf andere beitragspflichtige Einnahmen aus, die neben dem Krankengeld bezogen werden.
- Bei Rentnern oder Studenten wirkt sich der Krankengeldbezug nicht auf die Tatbestände aus, die zur Versicherungspflicht führen. Entsprechende Personen sind während des Krankengeldbezugs weiterhin in der Krankenversicherung der Rentner oder der Studenten versichert.
- Krankengeldbezieh...