Für den Anspruch der Begleitperson muss die begleitete Person
Zur stationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V gehören
- vollstationäre,
- stationsäquivalente,
- teilstationäre sowie
- vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen.
Für andere stationäre Behandlungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen oder Leistungen der Übergangspflege nach § 39e SGB V) besteht kein Anspruch auf Krankengeld für die Begleitperson.
1.2.1 Medizinische Gründe
Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen benötigt werden. Die medizinischen Gründe ergeben sich aus den Erfordernissen, die in der Person des behandlungspflichtigen Patienten begründet sind und können insbesondere vorliegen, wenn das Erreichen des Behandlungszieles von der Anwesenheit der Begleitperson abhängt. Davon ist auszugehen, wenn
- ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist,
- ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
- die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
- die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.
Die medizinische Notwendigkeit wird durch das Krankenhaus festgestellt und bescheinigt. Das kann sowohl zu Beginn einer Krankenhausbehandlung oder in deren Verlauf geschehen. Die Leistung wird durch die Begleitperson mit dem entsprechenden Nachweis bei ihrer Krankenkasse beantragt.
1.2.2 Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX
Von einer Behinderung ist auszugehen, wenn bei dem zu begleitenden Versicherten körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, die den zu begleitenden Versicherten in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine der vorgenannten Beeinträchtigungen zu erwarten ist (drohende Behinderung).
Eine Behinderung oder drohende Behinderung wird mit dem Bescheid über Eingliederungshilfeleistungen nachgewiesen.
1.2.3 Leistungen der Eingliederungshilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung. Der Anspruch darauf ist durch die Begleitperson mit dem Antrag auf Krankengeld nachzuweisen. Dazu dient u. a. der Bewilligungsbescheid über die jeweilige Leistung der Eingliederungshilfe oder eine aktuelle Bestätigung des Leistungserbringers.
Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der Eingliederungshilfe "Assistenz" geleistet wird und der Träger der Leistungen der Eingliederungshilfe die Begleitung durchführt und finanziert.