Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung.[1] Der Anspruch darauf ist durch die Begleitperson mit dem Antrag auf Krankengeld nachzuweisen. Dazu dient u. a. der Bewilligungsbescheid über die jeweilige Leistung der Eingliederungshilfe oder eine aktuelle Bestätigung des Leistungserbringers.

 
Hinweis

Der Anspruch auf Krankengeld ist ausgeschlossen, wenn im Rahmen der Eingliederungshilfe "Assistenz" geleistet wird und der Träger der Leistungen der Eingliederungshilfe die Begleitung durchführt und finanziert.[2]

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