3.1 Maßgebendes Arbeitsentgelt
Berechnungsgrundlage für das Regelentgelt ist das im Bemessungszeitraum erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird erst in einem späteren Rechenschritt berücksichtigt.
Laufendes Arbeitsentgelt
Das laufende Arbeitsentgelt ist auch zu berücksichtigen, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die Beitragsmessungsgrenze wird durch die Begrenzung des Regelentgelts auf das "Höchstregelentgelt" berücksichtigt. In der Praxis gibt es abweichende Verfahren, nach denen nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung) berücksichtigt wird.
Das Regelentgelt wird nach folgender Formel berechnet:
Bruttoarbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
x |
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
= |
Regelentgelt aus laufendem Arbeitsentgelt |
tatsächliche bezahlte Arbeitsstunden zzgl. bezahlter Fehlstunden |
x |
7 |
Arbeitsentgelt sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung. Auf die Form der Entgeltgewährung kommt es nicht an, weshalb auch Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gilt dieses einschließlich der darauf entfallenden Steuern und des darauf entfallenden Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitsentgelt.
Nicht zum Arbeitsentgelt gehören u. a.
- einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR für jede Stunde beträgt,
- Beträge nach § 10 EFZG und
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
Unrechtmäßig vorenthaltenes Arbeitsentgelt
Bei der Berechnung des Krankengeldes wird auch Arbeitsentgelt berücksichtigt, das dem Versicherten zunächst unrechtmäßig vorenthalten wurde und zur nachträglichen Vertragserfüllung zugeflossen ist.
3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts sind bei der Regelentgeltberechnung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanspruch auf die erhöhten Zahlungen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Die rückwirkende Erhöhung kann ihre Ursache in
- einem Arbeitsvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- einem Tarifvertrag
haben. Der Vertrag muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam abgeschlossen worden sein.
Entgeltabrechnung bis zum 5. Tag eines Kalendermonats für den Vormonat
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am |
19.7. |
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum |
Juni |
Abschluss eines Tarifvertrags am |
21.7. |
Rückwirkende Gehaltserhöhung ab |
1.4. |
Die rückwirkende Gehaltserhöhung bleibt bei der Regelentgeltberechnung unberücksichtigt. Der Anspruch darauf ist erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 21.7. entstanden.
3.3 Arbeitsstunden, für die Arbeitsentgelt gezahlt wurde
Das laufende Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Es kann sich dabei um
- tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (während der Regelarbeitszeit oder aufgrund von Mehrarbeit) oder
- Stunden handeln, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. bezahlte Fehlstunden, Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG oder Urlaubsvergütung).
Unbezahlte Fehlstunden werden nicht berücksichtigt.
3.4 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Das Ergebnis (durchschnittliches Entgelt einer bezahlten Arbeitsstunde) ist mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren und durch 7 zu dividieren. Die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden sind so zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem individuellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag bestimmt.
Weicht die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit ab oder ist diese nicht vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus den tatsächlichen Verhältnissen zu ermitteln.
Unregelmäßige Arbeitszeit
Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied einer Krankenkasse. Der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, rechnet das Arbeitsentgelt jeweils bis zum 5. Tag eines Kalendermonats für den Vormonat ab.
Es wurde arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart. Da die Auftragslage es nicht erfordert, wurde dieser Stundenansatz in den letzten Monaten nicht ausgeschöpft.
Der Arbeitnehmer ist seit dem 4.4.2023 arbeitsunfähig krank. Im Ausgangszeitraum Dezember 2022 bis Februar 2023 wurde insgesamt an 195 Stunden gearbeitet. Daraus ergibt sich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden (195 : 13).
3.5 Berücksichtigung von Mehrarbeitsstunden
Neben der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind ...