8.1 Begrenzung auf 90 %
Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Somit ist das aus dem Regelentgelt errechnete Krankengeld mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu vergleichen. Das Krankengeld ist ggf. auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts zu begrenzen. Dabei ist das Netto-Arbeitsentgelt wie das Regelentgelt nach § 47 Abs. 2 SGB V zu berechnen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt.
Netto-Arbeitsentgelt
Das Krankengeld wird nur bei versicherten Arbeitnehmern auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts begrenzt. Das aus dem Arbeitseinkommen errechnete Krankengeld beträgt dagegen stets 70 % des Regelentgelts. Eine Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitseinkommens ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Das Netto-Arbeitsentgelt ist zunächst aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird ein Hinzurechnungsbetrag ermittelt, der einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt. Ergebnis ist das kumulierte Netto-Arbeitsentgelt.
Begrenzung des Krankengeldes auf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts
Brutto-Arbeitsentgelt (laufendes Arbeitsentgelt) |
3.500,00 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (aus dem laufenden Arbeitsentgelt) |
2.200,00 EUR |
In der Krankenversicherung beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung (brutto) |
3.500,00 EUR |
Regelentgelt |
3.500,00 EUR : 30 = |
116,67 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Regelentgelt) |
3.500,00 EUR : 360 = |
9,72 EUR |
kumuliertes Regelentgelt 70 % des Regelentgelts |
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126,39 EUR 88,47 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt |
2.200,00 EUR : 30 = |
73,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag (Netto-Arbeitsentgelt) |
(73,33 EUR : 116,67 EUR) x 9,72 EUR |
6,11 EUR |
kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt |
79,44 EUR |
90 % des Netto-Arbeitsentgelts |
71,50 EUR |
Zahlbetrag des Krankengeldes |
71,50 EUR |
8.2 Ermittlung
Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Wenn im Brutto-Arbeitsentgelt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt enthalten ist oder wenn eine Regelung für den Übergangsbereich greift, wird das Netto-Arbeitsentgelt fiktiv ermittelt.
Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts
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Steuern |
Sozialversicherung |
Netto-Arbeitsentgelt |
Ausgangswert |
Gesamtes Brutto-Arbeitsentgelt |
Gesamtes Brutto-Arbeitsentgelt |
Brutto-Arbeitsentgelt aufgrund laufender Bezüge |
Abzüge |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt |
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Lohnsteuerfreibetrag |
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- Beitragsanteile zur Sozialversicherung
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- Beitragszuschlag für Kinderlose (PV)
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Ergebnis |
Fiktives steuerrechtliches Brutto-Arbeitsentgelt zur Berechnung |
Brutto-Arbeitsentgelt aufgrund laufender Bezüge zur Berechnung |
Fiktives Netto-Arbeitsentgelt |
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- der Beitragsanteile zur Sozialversicherung
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- des Beitragszuschlags für Kinderlose (PV)
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- des Solidaritätszuschlags
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8.3 Grenzgänger
Bei Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in den Abkommensstaaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien, die in Deutschland versichert sind (Grenzgänger), ist das Nettoarbeitsentgelt zunächst fiktiv zu ermitteln. Es ist das Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sich bei einer Besteuerung in Deutschland ergeben würde.
Tatsächlich erzieltes Nettoarbeitsentgelt
Arbeitnehmer mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, deren Nettoarbeitsentgelt tatsächlich höher als das fiktiv ermittelte ist, können bei ihrer Krankenkasse beantragen, das Nettoarbeitsentgelt neu zu berechnen. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Das Krankengeld ist ggf. neu zu berechnen und nachzuzahlen. Dabei sind die im Ausland tatsächlich anfallenden Steuern zu berücksichtigen.
8.4 Vergleich mit dem laufenden Nettoarbeitsentgelt
Der Zahlbetrag des Krankengeldes darf das Nettoarbeitsentgelts aus dem laufenden Arbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) nicht überschreiten. Es ist somit ein weiterer Vergleich anzustellen und der Zahlbetrag des Krankengeldes auf den niedrigeren Betrag zu begrenzen.
Begrenzung auf das laufende Nettoarbeitsentgelt
Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen darf die wirtschaftliche Situation des Versicherten nicht verzerren und ihn möglicherweise besserstellen, als er ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gestellt gewesen wäre. Ein Vergleich mit 100 % des laufenden Nettoarbeitsentgelts ist nur anzustellen, wenn eine Einmalzahlung berücksichtigt wurde.