Begriff

Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb von 3 Jahren für längstens 78 Wochen gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld ist in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt. Empfehlungen für die Praxis enthält das Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen (GR v. 6.10.1993). Für den Verband der Ersatzkassen e. V., den AOK-Bundesverband und die Knappschaft gilt die "Gemeinsame Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V" (GR v. 26.9.2012). Die Rechtsprechung definiert die Begriffe "dieselbe Krankheit/hinzugetretene Krankheit" und gibt Hinweise, entsprechende Blockfristen zu bilden (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 10/03 R, 21.6.2011, B 1 KR 15/10 R).

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