Zusammenfassung
Beim Krankengeld der Sozialen Entschädigung handelt es sich um eine dem Krankengeld vergleichbare Leistung nach dem SGB V (bis zum 31.12.2023 Versorgungskrankengeld nach dem BVG). Es wird grundsätzlich an Geschädigte gezahlt, wenn sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig werden oder eine stationäre Behandlung wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlich ist. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung dient wie das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ersatz von Arbeitsentgelt oder sonstigem Erwerbseinkommen.
Sozialversicherung: Die Vorschrift über den Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung sowie Höhe und Berechnung findet sich in § 47 SGB XIV. Ab dem 1.1.2024 trat das SGB XIV (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652 Art. 1) in Kraft und regelt umfassend das Entschädigungsrecht. Gemäß Artikel 58 des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019 wurde u. a. das BVG aufgehoben. Personen, die bis zum 31.12.2023 Leistungen nach dem BVG und den Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, beziehen oder einen entsprechenden Antrag auf diese Leistungen gestellt haben, erhalten im Rahmen des Besitzstandsschutzes weiterhin Versorgungsleistungen (vgl. die Regelungen zu Besitzständen in §§ 142 ff. SGB XIV). Das BVG enthielt Regelungen über den Anspruch, Höhe und Berechnung des Versorgungskrankengeldes in den §§ 16 ff. BVG. § 47 SGB XIV erklärt die Regelungen des Krankengeldes nach dem SGB V für entsprechend anwendbar (§§ 44 ff. SGB V). Allerdings enthalten die Absätze 2 bis 9 des § 47 SGB XIV einige begünstigende Sonderregelungen. § 48 SGB XIV normiert Anspruchsvoraussetzungen für eine Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage zusätzlich zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
1 Zweck
Durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung soll ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbseinkünfte geschaffen werden, die auf eine schädigungsbedingt verursachte Arbeitsunfähigkeit oder eine schädigungsbedingt erforderliche stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung zurückzuführen ist.
2 Anspruchsvoraussetzungen/-berechtigte
Grundsätzlich sind Berechtigte der Sozialen Entschädigung gem. § 2 Abs. 1 SGB XIV Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Entschädigungstatbestände sind
- Gewalttaten,
- Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie
- Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.
Der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung besteht für Geschädigte bei einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung.
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 SGB XIV erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten um die nachfolgenden Personengruppen, die nach dem SGB V keine Anspruchsberechtigung hätten.
Anspruchsberechtigt sind hiernach auch
Als arbeitsunfähig i. S. d. § 44 Abs. 1 SGB V sind auch Geschädigte anzusehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.
Erkranktes Kind
Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranktes Kind, das dadurch bedingt der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung gem. § 47 Abs. 10 SGB XIV. Dieser Anspruch ist aufgrund der nur entsprechenden Anwendung des § 45 SGB V nicht daran geknüpft, dass das Kind und der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert sind. Die nach § 45 SGB V geltenden Voraussetzungen, z. B. der erweiterte Begriff des Kindes nach § 10 Abs. 4 SGB V und die Altersgrenzen sowie die Beschränkungen finden unter Berücksichtigung der vorherigen Ausführungen allerdings Anwendung.
3 Berechnung
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 % des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen R...