Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstunden zu bescheinigen, wenn das Arbeitsentgelt nach Stunden bemessen ist. Die Krankenkasse benötigt zur Berechnung des Krankengeldes die bezahlten Stunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die Mehrarbeitsstunden.
4.1 Arbeitsstunden
Das maßgebliche Arbeitsentgelt ist durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei diesen Stunden um tatsächlich geleistete Arbeitszeit oder um Stunden handelt, für die Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde (z. B. entschuldigte Fehlstunden, bezahlte Arbeitsunfähigkeit, Tarifurlaub). Berücksichtigt werden sowohl vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden als auch Mehrarbeitsstunden. Unbezahlte (entschuldigte oder unentschuldigte) Fehlstunden dürfen der Zahl der Arbeitsstunden nicht hinzugerechnet werden. Bei der Zahl der Stunden sind auch Bruchteile von Stunden zu berücksichtigen.
4.2 Wöchentliche Arbeitszeit
Das durchschnittliche Arbeitsentgelt einer Stunde ist mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und durch 7 zu dividieren. Die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden sind so zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem individuellen Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergeben. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einen Tarifvertrag bestimmt.
4.2.1 Änderung der individuellen Arbeitszeit
Arbeitszeitänderungen, die am Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit oder später eintreten, haben auf die Regelentgeltberechnung keinen Einfluss. Das Regelentgelt ist in diesen Fällen nach den Verhältnissen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen. Bei Arbeitszeitänderungen, die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sind, ist von der neuen Arbeitszeit auszugehen. Der ermittelte Stundenlohn ist dann mit der neuen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren.
4.2.2 Tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse
Weicht die tatsächliche Arbeitszeit regelmäßig von der vereinbarten oder betriebsüblichen Arbeitszeit ab, ohne dass Mehrarbeitsstunden geleistet werden, oder ist keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart, ist die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse zu ermitteln.
Hierfür wird aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der letzten 3 Monate bzw. der letzten 13 Wochen (Ausgangszeitraum) der wöchentliche Durchschnitt festgestellt. Die sich daraus ergebende Zahl ist "die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden". Liegen im Ausgangszeitraum unbezahlte Fehltage, ist die Zahl der Arbeitsstunden nach folgender Formel zu ermitteln:
Arbeitsstunden im Ausgangszeitraum |
× 7 = |
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit |
(91 – Fehltage) |
4.2.3 Mehrarbeitsstunden
Neben der vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit sind Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet wurden. Unerheblich ist, ob die Mehrarbeitsstunden ohne die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin geleistet worden wären.
An einer regelmäßigen Verrichtung von Mehrarbeitsstunden fehlt es, wenn im Ausgangszeitraum von 3 Monaten bzw. 13 Wochen während eines Monats nicht jeweils wenigstens eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet worden ist.
Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen
Eine volle Arbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben.
Sofern in einem dieser Zeiträume von einem Monat oder mindestens 4 Wochen nur deshalb keine Mehrarbeitsstunde(n) angefallen ist (sind), weil kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dies für die Regelmäßigkeit unschädlich.
Ist ein Arbeitnehmer noch nicht seit 3 Monaten im Betrieb beschäftigt, ist bei der Ermittlung der für die Feststellung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu berücksichtigenden Mehrarbeitsstunden auf die Verhältnisse eines im selben Betrieb während der ganzen 3 Monate tätig gewesenen "gleichartig Beschäftigten" abzustellen.
Unbezahlte Fehltage im Ausgangszeitraum werden durch die Krankenkasse bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeitsstunden berücksichtigt.