Zusammenfassung
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld nach dem SGB III haben bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Sozialversicherung: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld finden sich in § 44 Abs. 1 SGB V. Das Entstehen des Anspruchs und seine Höhe richten sich nach § 47b SGB V. Der Anspruch für Bezieher von Bürgergeld wird durch § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben in einem Gemeinsamen Rundschreiben dazu Stellung genommen (GR v. 7.9.2022).
1 Arbeitslosengeld
1.1 Voraussetzungen
Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sind versichert und haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig krank sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.
Ein arbeitsloser Versicherter ist arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Beschäftigung ist unerheblich.
Dabei sind die Kriterien der Verfügbarkeit zu prüfen. Danach sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Aus dem zeitlich abgestuften Arbeitsentgeltschutz nach § 140 Abs. 3 SGB III ist ein krankenversicherungsrechtlicher "Berufsschutz" für die ersten 6 Monate der Arbeitslosigkeit nicht herzuleiten.
Arbeitslose Schwangere
Für arbeitslose Schwangere, die eingeschränkt leistungsfähig sind, gelten besondere Regelungen. Sie sind arbeitsunfähig, wenn sie nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich leichte Arbeiten ausüben können, ohne sich oder das ungeborene Kind zu gefährden.
1.2 Entstehen des Anspruchs
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei stationärer Behandlung von ihrem Beginn oder bei ambulanter Behandlung vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
- Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.
- Der Ausschluss betrifft nicht das Arbeitsentgelt, das neben dem Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezogen wird (sog. Aufstocker).
- Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Leistungsfortzahlung endet und bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht.
1.3 Leistungsfortzahlung
Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Leistungsfortzahlung für die ersten 6 Wochen einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld.
Als unverschuldet gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch Ärzte oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch Ärzte abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie mind. 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten wurde.
Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld ist seit dem 15.3. bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Er erhält in der Zeit vom 15.3. bis zum 25.4. Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 15.3. Der Anspruch ruht allerdings bis zum 25.4. Krankengeld wird deswegen vom 26.4. an gezahlt.
Arbeitslosengeld ist bezogen worden, wenn der Anspruch darauf vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Auch rechtswidrig erhaltenes Arbeitslosengeld gilt als bezogen, wenn die Entscheidung darüber unanfechtbar ist.
1.4 Höhe
Versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Krankengeld in Höhe der Leistung nach dem SGB III, die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Eine fiktive Berechnung des Krankengeldes ist damit ausgeschlossen. Einmalzahlungen werden bereits bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes und des Unterhaltsgeldes berücksichtigt, sodass es unmittelbare Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch gibt.
Das Krankengeld ist geänderten Verhältnissen anzupassen, wenn sich diese auf die Leistungshöhe des Arbeitslosengeldes oder des Unter...