1.1 Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Die Ruhenswirkung tritt nicht bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ein. Die Ruhenswirkung geht nur vom tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt – also dem Nettobetrag des weitergezahlten Arbeitsentgelts – aus.
Der Nettobetrag wird ermittelt, indem die gesetzlichen Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen werden. Bei den gesetzlichen Abzügen handelt es sich in Anlehnung an § 14 Abs. 2 SGB IV um Steuern und die Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung (einschl. des vom Versicherten zu tragenden einkommensabhängigen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung, Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung sowie des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung).
Beiträge zu einem privaten oder öffentlichen Versicherungsunternehmen werden hiervon nicht erfasst.
Die Ruhenswirkung kann nicht eintreten, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zu Recht oder zu Unrecht nicht zahlt.
Entgeltfortzahlung
- Wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigert, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse erwirbt also einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den sie ggf. vor einem Arbeitsgericht durchsetzen kann.
- Die Wartezeit während der ersten 4 Wochen eines jungen Arbeitsverhältnisses ist keine "Absenkung" im Sinne des § 49 Abs. 3 SGB V. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ein, ist daher bis zum Ablauf der vierten Woche Krankengeld zu zahlen.
1.2 Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld
Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldes. Für die Ruhenswirkung ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Teil-Arbeitsentgelt
Sachverhalt |
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Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG) |
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78,30 EUR |
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) |
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68,85 EUR |
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4. |
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87,00 EUR |
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6. |
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25,00 EUR |
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung |
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt |
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87,00 EUR |
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld |
68,85 EUR |
kalendertäglicher beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses " |
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18,15 EUR |
kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (Brutto; Überschreiten der monatlichen Freigrenze von 50 EUR [25,00 – 18,15 EUR]) |
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6,85 EUR |
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung (vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern) |
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (brutto) |
6,85 EUR |
abzüglich Beitragsanteile |
KV (ohne Zusatzbeitrag) |
0,50 EUR |
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PV |
0,10 EUR |
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RV |
0,64 EUR |
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ALV |
0,09 EUR |
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto) |
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5,52 EUR |
3. Schritt: Berechnung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes |
Auszahlungsbetrag des Krankengeldes (Netto-KG) |
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68,85 EUR |
abzüglich des beitragspflichtigen Teils des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto) |
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5,52 EUR |
gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes |
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63,33 EUR |
4. Schritt: Vergleichsberechnung |
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes |
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63,33 EUR |
beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" |
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18,152 EUR |
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto) |
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5,52 EUR |
Summe der Leistungen |
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87,00 EUR |
Vergleich mit dem Netto-Arbeitsentgelt |
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87,00 EUR |
Ergebnis: Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit vom 15.3. bis 25.4. in voller Höhe. In der Zeit vom 26.4. bis 6.6. beträgt der gekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR. Vom 7.6. an beträgt der ungekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 68,85 EUR. Die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung werden auch während der gekürzten Auszahlung vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) in Höhe von 78,30 EUR berechnet. |
1.3 Stufenweise Wiedereingliederung
Die Vorschrift des § 23c SGB IV wird auch bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angewendet, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit A...