Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt wird.[1]

Das Arbeitseinkommen ist von der Krankenkasse von Amts wegen[2] aufgrund der steuerlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (z. B. § 60 EStG) zu ermitteln.[3] Sie darf sich nicht auf den letzten Steuerbescheid beschränken.

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