Begriff

Der entstandene Krankengeldanspruch (Stammrecht) muss nicht zwangsläufig auch zur Auszahlung von Krankengeld führen. Das gilt u. a. in den Fällen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, z. B. bei der Weiterzahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, werden bei der Höchstanspruchsdauer wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die speziellen Ruhensvorschriften zum Krankengeld enthält § 49 SGB V. Die Regelung wird durch das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung erläutert (GR v. 7.9.2022: Abschn. 6). Die beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Krankengeldbezugs ergibt sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen, der Spitzenorganisationen der Kranken- und Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit (GR v. 13.11.2007-I). Der Anspruch auf Krankengeld ruht bei Beitragsrückständen (§ 16 Abs. 3a SGB V) oder einem Aufenthalt im Ausland (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 SGB V).

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