Zusammenfassung
Neben den Regelfällen der Krankengeldberechnung sind die Besonderheiten bestimmter Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Mehrfachbeschäftigten sind unterschiedliche Einkommensarten sowie unterschiedlich ausgestaltete Arbeitsverhältnisse zu beachten. Durch eine Entgeltumwandlung sind Teile des erwirtschafteten Arbeitsentgelts bei der Regelentgeltberechnung nicht mit einzubeziehen. Flexible Arbeitszeitregelungen wirken sich mit ihren arbeitsrechtlichen Vereinbarungen auf den Krankengeldanspruch aus. Bei der Regelung im Übergangsbereich ist zwischen beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden.
1 Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten ist für jedes Beschäftigungsverhältnis eine getrennte Krankengeldberechnung vorzunehmen. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Regelentgelt sowohl aus Arbeitsentgelt als auch aus Arbeitseinkommen ermittelt wird. Da die "individuelle kalendertägliche Brutto-/Nettolohnrelation" in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen unterschiedlich hoch ist, sind dabei auch die Hinzurechnungsbeträge zum Regelentgelt und zum Nettoarbeitsentgelt für die Einmalzahlungen aus jedem Beschäftigungsverhältnis gesondert zu ermitteln.
Übersteigen die Regelentgelte aus einzelnen Beschäftigungsverhältnissen zusammen das Höchstregelentgelt, sind die anteiligen Regelentgelte zu errechnen. Die so ermittelten Regelentgelte sind für die Vergleichsberechnung heranzuziehen.
Die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden für die Berechnung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags den Arbeitsentgelten aus aktuell bestehenden Beschäftigungsverhältnissen anteilig hinzugerechnet.
Das Regelentgelt ist aus jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis nach der jeweils zutreffenden Berechnungsart zu ermitteln.
Aus den einzelnen Werten wird ein einheitlicher Zahlbetrag des Krankengeldes gebildet.
Krankengeld für Mehrfachbeschäftigte
Sachverhalt
Bemessungszeitraum Februar 2023 |
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1. Beschäftigung |
Bruttoarbeitsentgelt |
2.000,00 EUR |
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Nettoarbeitsentgelt |
1.200,00 EUR |
2. Beschäftigung |
Bruttoarbeitsentgelt |
3.500,00 EUR |
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Nettoarbeitsentgelt |
2.600,00 EUR |
Berechnung des Regelentgelts |
1. Beschäftigung |
(2.000 EUR : 30) |
66,67 EUR |
2. Beschäftigung |
(3.500 EUR : 30) |
116,67 EUR |
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183,24 EUR |
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt (2023 = 166,25 EUR) |
1. Beschäftigung |
(166,25 EUR : 183,34 EUR) x 66,67 EUR |
60,46 EUR |
2. Beschäftigung |
(166,25 EUR : 183,34 EUR) x 116,67 EUR |
105,79 EUR |
Summe |
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166,25 EUR |
Berechnung des Nettoarbeitsentgelts |
1. Beschäftigung |
(1.200 EUR : 30) |
40,00 EUR |
2. Beschäftigung |
(2.600 EUR : 30) |
86,67 EUR |
Berechnung des Krankengeldes |
1. Beschäftigung |
70 % des Regelentgelts (60,46 EUR x 70 %) |
42,32 EUR |
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90 % des Nettoarbeitsentgelts (40,00 EUR x 90 %) |
36,00 EUR |
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Krankengeld |
36,00 EUR |
2. Beschäftigung |
70 % des Regelentgelts (105,79 EUR x 70 %) |
74,05 EUR |
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90 % des Nettoarbeitsentgelts (86,67 EUR x 90 %) |
78,00 EUR |
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Krankengeld |
74,05 EUR |
Zahlbetrag des Krankengeldes |
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110,05 EUR |
2 Entgeltumwandlung
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt.
Für die Berechnung des Krankengeldes ist grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Dies schwankt bei Umwandlung von Arbeitsentgelt in unregelmäßiger Höhe und/oder in Intervallen.
2.1 Laufendes Arbeitsentgelt
Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) vom Regelentgelt abgezogen.
Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen.
Das Nettoarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber auf der Basis des ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts f...