Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist eine Leistung der sozialen Entschädigung.[1] Es beträgt 80 % des Regelentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt zur Berechnung des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung wird wie das Regelentgelt beim Krankengeld berechnet. Es gilt lediglich eine höhere Leistungsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt). Zur Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrags kann es nicht kommen.

 
Hinweis

Versorgungskrankengeld bis zum 31.12.2023

In Übergangsfällen sind ggf. abweichende Vorschriften für die Berechnung des Versorgungskrankengeldes anzuwenden (z. B. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).[2] In diesen Fällen kann es zur Zahlung eines Krankengeld-Spitzbetrags kommen, da es sich beim Versorgungskrankengeld nicht um eine gesetzlich gesenkte Entgeltersatzleistung handelt.

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