Begriff

Trifft der Anspruch auf Krankengeld mit dem Bezug einer Rente zusammen, ist der Anspruch auf Krankengeld entweder ausgeschlossen oder das Krankengeld zu kürzen. Die Krankenkasse erwirbt einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger und greift auf die Rentennachzahlung zu. Die Vorschrift verhindert, dass zweckidentische Sozialleistungen zeitgleich bezogen und Versicherte überversorgt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldes ist in § 50 SGB V geregelt. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 103 SGB X. Das Erstattungsverfahren beim Zusammentreffen von Krankengeld und Rente ist in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. § 50 SGB V steht im Zusammenhang mit §§ 49, 51 SGB V. Das BSG hat zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw. Altersvollrente für den Ausschluss oder die Kürzung des Krankengeldanspruchs entschieden (BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 3 KR 15/18 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben sich zur Thematik im Gemeinsamen Rundschreiben vom 7.9.2022 geäußert (GR v. 7.9.2022).

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