1.1 Vollstationär
Die vollstationäre Krankenhausbehandlung bedeutet die Aufnahme in ein Krankenhaus – die Versicherten bleiben ununterbrochen Tag und Nacht im Krankenhaus.
1.2 Stationsäquivalent
Die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung ist eine Behandlungsform für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen im häuslichen Umfeld. Sie umfasst mit Inhalt, Flexibilität und Komplexität die Behandlungsansätze der vollstationären Behandlung, jedoch werden die Patienten durch mobile, fachärztlich geleitete und multiprofessionelle Behandlungsteams in der gewohnten Lebensumgebung versorgt. Diese Behandlungsteams bestehen aus Facharzt (z. B. für Psychiatrie und Psychotherapie), Psychologen, Spezialtherapeuten (z. B. Ergo- oder Physiotherapeuten, Sozialarbeitern) und Pflegefachkräften. Mit dieser Behandlungsform im häuslichen Umfeld werden Trennungen vermieden und familiäre Bindungen aufrechterhalten. Sie könnte nach Aufbau der Strukturen u. a. zur Behandlung von psychisch kranken Menschen, die Kinder zu versorgen haben, oder zur Behandlung von psychischen kranken Kinder/Jugendlichen geeignet sein. Bei Demenzerkrankung oder ähnlichen psychischen Erkrankungen könnte die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung auch in einem Alten- oder Pflegeheim erfolgen.
1.3 Tagesstationär
Die tagesstationäre Behandlung ist mit Einwilligung der Patienten eine täglich mindestens 6-stündige ärztliche und pflegerische Behandlung im Krankenhaus ohne Übernachtung. Sie entspricht hinsichtlich der Inhalte, Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Die Vergütung der tagesstationären Behandlung ist natürlich günstiger als eine vollstationäre Behandlung.
Die Versicherten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Fahrkosten; ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus und Krankenfahrten, die während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen oder mit den Ausnahme-Indikationen zu ambulanten Behandlungen.
1.4 Teilstationär
Die Versicherten sind bei einer teilstationären Krankenhausbehandlung regelmäßig, aber nicht zeitlich durchgehend im Krankenhaus anwesend. Sie befinden sich z. B. tagsüber in der Klinik und schlafen nachts zu Hause (psychiatrische Patienten in einer Tagesklinik) oder sind nachts in der Klinik (z. B. Schlaflabor).
1.5 Vor-/Nachstationär
Die vorstationäre Behandlung ist die Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
Die nachstationäre Behandlung ist ebenfalls eine Behandlung ohne Unterkunft und Verpflegung. Durch die nachstationäre Behandlung soll im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung der Behandlungserfolg gesichert bzw. gefestigt werden. Sie darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Bei Organtransplantationen beträgt die Frist 3 Monate.
1.6 Ambulant
Die ambulante Krankenhausbehandlung im § 39 SGB V ist durch den Gesetzgeber auf ambulante Operationen beschränkt. Dies sind alle operativen Behandlungsmethoden, bei denen der Patient nicht stationär im Krankenhaus aufgenommen wird, sondern die Nacht vor und nach dem Eingriff zu Hause verbringt.
1.7 Disease-Management-Programm o. dgl.
Darüber hinaus gibt es: