(1) 1Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter dürfen den fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln für
1. |
die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und |
2. |
Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen. |
2Satz 1 gilt auch, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 3Für Tabellen mit statistischen Ergebnissen mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 gilt, dass diese nicht Daten unterhalb der Kreisebene ausweisen dürfen.
(2) Die Statistischen Landesämter dürfen den obersten Landesbehörden für Zwecke der Krankenhausplanung Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 14 für einzelne Krankenhäuser übermitteln, wenn nicht mehr als die folgenden Daten verbunden werden:
1. |
bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in Verbindung mit Patientenzahl und Verweildauer, |
2. |
bei Einzugsgebietsstatistiken die Postleitzahl und der Wohnort, in Stadtstaaten zusätzlich die Stadtteile, in Verbindung mit Fachabteilung, Hauptdiagnose und Patientenzahl. |
(3) Die Statistischen Landesämter sind berechtigt, jährlich ein Verzeichnis mit folgenden Angaben zu veröffentlichen:
1. |
Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen, Standort, Stufe der Teilnahme an der stationären Notfallversorgung nach § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Bettenzahl von Krankenhäusern, |
2. |
Name, Anschrift, Träger oder Eigentümer, Art, Fachabteilungen und Bettenzahl von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen