Zusammenfassung
Versicherte sind durch die Wahl einer Krankenkasse grundsätzlich für eine Dauer von 12 Monaten an ihre Wahlentscheidung gebunden. Die Einschreibung zu einem Wahltarif kann eine zusätzliche Bindungsfrist auslösen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers liegt jedoch ein sofortiges Wahlrecht vor. D. h. sowohl die allgemeine als auch eine ggf. bestehende besondere Bindungsfrist und eine Kündigungsfrist sind bei einem Arbeitgeberwechsel nicht zu beachten. Mit jedem Wechsel des Arbeitgebers kann somit auch gleichzeitig die Krankenkasse gewechselt werden.
Liegt kein Wechsel des Arbeitgebers vor, ist seit dem 1.7.2023 für den Beginn der Kündigungsfrist der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung des Mitglieds bei der neu gewählten Krankenkasse maßgebend. Das Datum, an dem die Initialmeldung erstellt wurde, ist unerheblich.
Sozialversicherung: Das grundsätzliche Wahlrecht der versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder und die wählbaren Kassen beschreibt § 173 SGB V. Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren werden in § 175 SGB V beschrieben. Die Bindungsfristen bei Teilnahme an einem Wahltarif regelt § 53 Abs. 8 SGB V. Kassenwahlrechte für besondere Personengruppen enthält § 174 SGB V.
Eine detaillierte Auslegung zu den insbesondere maßgebenden §§ 173 bis 175 SGB V hat der GKV-Spitzenverband in Grundsätzlichen Hinweisen (GR v. 2.12.2022) veröffentlicht.
Sozialversicherung
1 Bindungswirkung
Der Beginn einer neuen Bindungsfrist wird an 2 Voraussetzung geknüpft:
- Die aktive Wahl einer Krankenkasse durch den Arbeitnehmer.
- Es findet ein tatsächlicher Wechsel der Krankrankenkasse statt.
Nach der Ausübung des Wahlrechts ist der Arbeitnehmer an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden. Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten, gerechnet vom Beginn der Mitgliedschaft.
Sofern eine Mitgliedschaft jedoch kraft Gesetzes endet, endet auch die Bindungsfrist an die jeweilige Krankenkasse. Eine Mitgliedschaft endet z. B. mit dem Ende einer Beschäftigung. Mit jedem Wechsel des Arbeitgebers kann somit auch die Krankenkasse sofort gewechselt werden.
Sofortiger Krankenkassenwechsel bei Arbeitgeberwechsel
Beginn der Beschäftigung bei Arbeitgeber A ist der 1.3.2024. Gleichzeitig beginnt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse A am 1.3.2024. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet am 31.8.2024. Ab 1.9.2024 besteht ein neues Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber B.
Ergebnis: Durch das Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A endet die Mitgliedschaft bei der Krankenasse A kraft Gesetzes zum 31.8.2024. Damit endet auch die Bindungsfrist bei der Krankenkasse A zum 31.8.2024. Mit dem Beginn der neuen Beschäftigung bei Arbeitgeber B ab 1.9.2024 wird ein sofortiger Krankenkassenwechsel möglich.
2 Kündigungsverfahren
Bei laufendem Beschäftigungsverhältnis ist ein Wechsel der Krankenkasse unter Beachtung der Bindungs- und Kündigungsfrist möglich. An die Stelle der bisherigen Kündigungserklärung des Mitglieds tritt die Wahlerklärung gegenüber der neu gewählten Krankenkasse. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum maßgebend, an dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingeht.
3 Kündigungsfrist
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Die Frist wird ausgehend von dem Monat berechnet, in dem die Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse eingegangen ist. Wählt ein Mitglied zu früh eine neue Krankenkasse, weil z. B. die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist das Wechseldatum von der Krankenkasse auf den nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt umzudeuten.
Umdeutung einer Kündigung auf einen späteren Termin
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.4.2024 versicherungspflichtiges Mitglied der Krankenkasse A. Er wählt eine neue Krankenkasse zum 1.2.2025. Die Wahlerklärung geht am 21.11.2024 bei der neu gewählten Krankenkasse ein.
Ergebnis: Die Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.1.2025 ist nicht möglich, da die Bindungsfrist von 12 Monaten erst am 31.3.2025 erfüllt ist. Die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse beginnt erst ab dem 1.4.2025.
4 Obligatorische Anschlussversicherung
Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, setzt sich die Krankenversicherung grundsätzlich als freiwillige obligatorische Anschlussversicherung bei derselben Krankenkasse fort. Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn die Person innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten ihren Austritt erklärt und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Diese Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) begründet wird. Die allgemeine Mindestbindung oder die Mindestbi...