Personen, die eine Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die entsprechenden Vorversicherungszeiten erfüllen, werden als Rentenantragsteller versichert. Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist, ebenfalls als Rentenantragsteller versichert.

Wenn in der Zeit, in der der Antrag auf Rente bearbeitet wird, eine anderweitige Pflichtversicherung (Vorrangversicherung) besteht, ist die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nachrangig. Folglich sind keine gesonderten Beiträge als Rentenantragsteller an die Krankenkasse zu zahlen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Rentenantrag während

oder einer anderen Entgeltersatzleistung gestellt wird.

1.1 Beitragsbemessung

Welche Einnahmearten der Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden, richtet sich nach §§ 228 ff. und 237 SGB V. Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers berücksichtigt. Beiträge sind monatlich mindestens vom 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2024: 1.178,33 EUR, 2023: 1.131,67 EUR), höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR, 2023: 4.987,50 EUR) zu erheben.[1]

1.2 Beitragssätze

Für versicherungspflichtige Rentenantragsteller wird für die Bemessung der Beiträge der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein ggf. von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für die Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Hinzu kommt der Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres bzw. bei Geburt nach dem 31.12.1939. Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

1.3 Beitragstragung

Soweit Rentenantragsteller beitragspflichtig sind, tragen sie diese Beiträge allein. Wird dem Rentenantrag entsprochen, zahlt der Rentenversicherungsträger ab Rentenbeginn die Beiträge zur KVdR aus der Rente. Die Krankenkasse erstattet dem Rentner die ab Rentenbeginn als Rentenantragsteller gezahlten Beiträge.

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