Für versicherungspflichtige Rentenantragsteller wird für die Bemessung der Beiträge der ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein ggf. von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für die Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Hinzu kommt der Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres bzw. bei Geburt nach dem 31.12.1939. Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

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