Zusammenfassung
Für privat krankenversicherte Rentner müssen bestimmte Vorversicherungszeiten nachgewiesen werden, damit diese Anspruch auf die Pflichtversicherung als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben.
Sozialversicherung: Maßgebend für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht als Rentner in der KVdR ist § 5 Abs. 11 bis 12 SGB V.
1 In der privaten Krankenversicherung versicherte Rentner
Auch für die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Rentner gelten Vorversicherungszeiten für den Anspruch auf die Pflichtversicherung als Rentner in der KVdR.
Als Vorversicherungszeiten sind für die in der PKV versicherten Rentner alle Zeiten der Versicherung bei einer Krankenkasse zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob
bestand. Den Mitgliedszeiten werden bis zum 31.12.1988 Zeiten der Ehe mit einem pflichtversicherten oder freiwillig versicherten Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Zusätzlich wird auf die erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von 3 Jahren angerechnet.
2 Rentenantragstellung
Soweit bei einem gestellten Rentenantrag der Rentenantragsteller die geforderte Vorversicherungszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht nachweisen kann, wird er als Rentner nicht pflichtversichert. War der Rentenantragsteller bis zur Rentenantragstellung in der PKV versichert, besteht im Allgemeinen auch keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Hinzu kommt, dass Rentenantragsteller im Allgemeinen das 55. Lebensjahr vollendet haben und für sie auch die einschränkenden Bestimmungen des Ausschlusses der Versicherungspflicht für Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres gelten. Dies gilt auch für die Ehegatten dieser Personen, wenn sie nicht selbst bei einer Krankenkasse versichert waren.
Durch die zuvor aufgezeigte Regelung soll vermieden werden, dass die lange Jahre in der PKV versicherten Personen im Alter wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren können. Diese Personen sollen ihre Versicherung in der PKV fortsetzen.
2.1 Standardtarif
Die PKV hat den Rentenantragstellern zu bestimmten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit jeweils vergleichbar sind. Der Beitrag für Einzelpersonen ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt (2024: 843,53 EUR, 2023: 807,98 EUR). Wenn beide Ehepartner privat versichert sind, zahlen sie zusammen nicht mehr als 150 % des durchschnittlichen Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern das Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV nicht übersteigt. Durch diese Regelung soll die Beitragsbelastung von Rentnern in der PKV in Grenzen gehalten werden. Dazu kommt noch der Beitrag zur Pflegeversicherung.
2.2 Beitragszuschuss
Die in der PKV versicherten Rentner erhalten einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu dem von ihnen zu zahlenden Beitrag für die PKV.
Begrenzung des Beitragszuschusses
Ein PKV versicherter Rentner erhält eine Rente i. H. v. 2.800 EUR. Er zahlt einen Beitrag i. H. v. monatlich 600 EUR in der PKV.
Berechnung: |
Grds. Zuschuss durch Rentenversicherungsträger |
2.800 x 7,3 % = 204,40 EUR |
Zuschuss durch Rentenversicherungsträger zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag |
2.800 x 0,85 % = 23,80 EUR |
Zuschuss gesamt |
228,20 EUR |
Begrenzung des Zuschusses auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen |
600 ./. 2 = 300,00 EUR |
Ergebnis: Der PKV versicherte Rentner erhält einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger i. H. v. 228,20 EUR. |