6.1 Antragstellung
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht als Rentner befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente krankenversicherungspflichtig wird. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert ist.
6.2 Beginn der Befreiung
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
- Beginn der Versicherungspflicht als Rentner am 1.7. – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner am 11.8.
Leistungen der Krankenversicherung wurden bislang nicht in Anspruch genommen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt ab 1.7.
- Beginn der Versicherungspflicht als Rentner am 1.7. – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner am 11.8.
Leistungen der Krankenversicherung wurden bereits in Anspruch genommen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt ab 1.9.
- Beginn der Versicherungspflicht als Rentner am 1.7. – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am 6.10.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht mehr möglich, da der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt wurde.
6.3 Wirkung der Befreiung
Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften wird durch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR für
- zeitgleich vorliegende und zur Versicherungspflicht führende Tatbestände,
- die als gleichrangig oder nachrangig zu betrachten sind,
ausgeschlossen. Zusätzlich gilt auch für eine gleichzeitig vorliegende Beschäftigung, die bis zum 30.6.2015 aufgenommen wurde, dass eine zuvor beantragte Befreiung sich auch auf die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer erstreckt.
Versicherungspflicht ab 1.7.2015
Bis zum 30.6.2015 trat bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR die Versicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig vorliegenden Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.
Für Rentner, die sich ab dem 1.7.2015 von der Versicherungspflicht als Rentner befreien lassen, gilt Folgendes: Nehmen diese Rentner nach dem 30.6.2015 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, tritt in dieser Tätigkeit trotz der Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ein. Bis zum 30.06.2015 trat bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR die Versicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig vorliegenden Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.