Künstlerische Leistungen werden regelmäßig im Rahmen eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrags erbracht.

Künstler sind Arbeitnehmer, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft in ihrer Person erfüllt sind.[1] Zur Abgrenzung zum "Gastspielvertrag" hat sich das BAG mit Urteil vom 2.7.2003 geäußert.[2] Bei Bühnenkünstlern ist regelmäßig von einem Arbeitsverhältnis auszugehen; Gleiches gilt für Orchestermusiker, die ständig zu Orchesterdiensten herangezogen werden. Oftmals werden Arbeitsverträge mit Künstlern nach § 14 Abs. 1 TzBfG befristet.[3]

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