§ 1
Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:
2. |
übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten. |
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
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