Zusammenfassung
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes als echte Entgeltersatzleistung orientiert sich am im jeweiligen Monat ausfallenden Arbeitsentgelt. Es beträgt grundsätzlich 60 % oder 67 % des pauschalierten Nettoentgelts. Dabei ist unter Brutto-Sollarbeitsentgelt das Bruttoarbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ohne Berücksichtigung der Arbeitsausfälle und unter Brutto-Istarbeitsentgelt das durch die Arbeitsausfälle geminderte Arbeitsentgelt zu verstehen. Davon werden pauschalierte Abzüge abgezogen.
Sozialversicherung: Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist in den §§ 105 und 106 SGB III geregelt.
1 Höhe
Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach der Leistungsquote und dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Es beträgt danach für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) und für die übrigen Berechtigten 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der sog. Nettoentgeltdifferenz.
2 Leistungssatz
Die erhöhte Leistungsquote von 67 % gilt für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist; die Zahl der Kinder ist hingegen ohne Bedeutung. Änderungen der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (z. B. Geburt des Kindes) werden grundsätzlich von dem Tag (Anspruchszeitraum) an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam geworden ist. Die Zuordnung zum erhöhten oder allgemeinen Leistungssatz ist vom Arbeitgeber nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorzunehmen und im jeweiligen Anspruchszeitraum festzulegen. Ist eine Eintragung von Kinderfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte nicht möglich (Stkl. V, VI oder bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland), hat der Arbeitgeber den erhöhten Leistungssatz nach gesonderter Bescheinigung der Agentur für Arbeit über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen zugrunde zu legen.
3 Nettoentgeltdifferenz
Das Kurzarbeitergeld soll einen Teil des Nettolohnausfalls des Arbeitnehmers ersetzen. Dieser Nettolohnausfall wird als Nettolohndifferenz berechnet. Dabei handelt es sich um den pauschalierten Nettounterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, dem sog. "Sollentgelt", und dem Entgelt, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat, dem sog. "Istentgelt".
Kein Nachteil bei beschäftigungssichernder Maßnahme
Im Fall einer der Kurzarbeit vorausgegangenen beschäftigungssichernden Maßnahme in Form einer Verkürzung der Arbeitszeit bleibt diese Arbeitszeitkürzung bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes außer Betracht. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahme kollektiv-rechtlich (Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung) durchgeführt wurde. D. h. diese Arbeitnehmer erfahren bei der Berechnung keinen Nachteil aus dieser Verkürzung der Arbeitszeit.
3.1 Sollentgelt
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dies ist grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos festgestellt werden. Bei Arbeitnehmern, die ein monatlich gleichbleibendes Gehalt erzielen, ist von diesem gleichbleibenden Entgelt auszugehen. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn (z. B. vermögenswirksame Leistungen) sind einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die nach Stunden bezahlt werden, ergibt sich das Sollentgelt durch Multiplikation des Stundenlohns mit den im jeweiligen Monat ohne Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden. Hinzuzurechnen sind beitragspflichtige Zulagen (z. B. Erschwerniszuschläge oder Leistungszulagen), die in dem jeweiligen Monat angefallen wären. Bei Akkordlohn ist grundsätzlich der Durchschnittslohn, multipliziert mit der Zahl der (Soll)Arbeitsstunden, zugrunde zu legen. Ist ein solcher Durchschnittslohn im laufenden Monat nicht feststellbar, kann der in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit im Betrieb durchschnittlich erzielte Lohn zugrunde gelegt werden.
Der Referenzzeitraum von 3 Monaten ist im Übrigen immer dann maßgebend, wenn sich das Sollentgelt im Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen lässt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Arbeitsentgelt weniger von der Arbeitszeit als vom Arbeitsergebnis abhängig ist. Ist eine Ermittlung des Sollentgelts auch auf diesem Weg nicht möglich, ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Änderungen des Sollentgelts, z. B. aufgrund tariflicher Entgelterhöhungen, sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie während des Arbeitsausfalls wirksam sind.
Rückwirkende Entgelterhöhungen können nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit auch bei bereits abgerechneten Anspruchszeiträumen noch berücksichtigt werden, wenn die Entscheidung der Agentur für Arbeit ...