Zusammenfassung
Solange Bezieher von Kurzarbeitergeld noch Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitsförderung versichert. Soweit sie Arbeitsentgeltausfälle haben (das Arbeitsentgelt kann auch vollständig ausfallen), setzt die Sozialversicherung der Kurzarbeiter ein. Dies ist eine Versicherung für die ausfallenden Entgelte, die grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt.
1 Kranken-/Pflege-/Rentenversicherung
Arbeitnehmern, die Kurzarbeit leisten, entstehen dadurch keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bleibt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Ebenso besteht das rentenversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fort.
2 Unfallversicherung
Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeitsphase noch in ihrem Betrieb arbeiten, sind durch ihren Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Kurzarbeiter unterliegen der Meldepflicht, wenn sie von der Agentur für Arbeit dazu aufgefordert werden. Auch können sie eine Aufforderung erhalten, sich bei anderen Arbeitgebern vorzustellen. Erleiden sie auf diesen Wegen Unfälle, so sind diese Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Ein Beitrag muss dazu nicht abgeführt werden. Im Fall eines Unfalls, erfolgt die Abwicklung durch die Unfallkasse des Bundes. Die Bundesagentur erstattet der Unfallkasse des Bundes (Unfallversicherung Bund und Bahn) die Kosten.
3 Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung besteht das Versicherungspflichtverhältnis auch ohne Beitragszahlung fort, wenn es sich um Kurzarbeit im Sinne des SGB III handelt. Damit entstehen für einen eventuellen folgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld keine Nachteile beim Erfüllen der Anwartschaftszeit oder bei der Bemessung der Leistung. Dies gilt auch bei vollständigem Arbeitsausfall (sog. Nullkurzarbeit).
4 Tragung der Beiträge
Soweit in Zeiten der Kurzarbeit Entgelt für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung für dieses Arbeitsentgelt grundsätzlich zur Hälfte. Das bedeutet für die Krankenversicherung, dass der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % um den individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu erhöhen und auf die bezogenen Arbeitsentgelte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils hälftig zu tragen ist.
Wird auf das ausfallende Arbeitsentgelt Kurzarbeitergeld gezahlt, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aber für diesen fiktiven Teil des Arbeitsentgeltes allein tragen. Das gilt auch für den vollen Zusatzbeitrag.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 % der Bruttoentgeltdifferenz. Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt.
Berechnung der Bemessungsgrundlage zur Beitragsberechnung
Das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers beträgt monatlich 2.880 EUR (= Sollentgelt). Infolge der Kurzarbeit wird nur ein Arbeitsentgelt von 1.320 EUR erzielt (= Istentgelt). Der Entgeltausfall beträgt (2.880 EUR ./. 1.320 EUR =) 1.560 EUR (= Bruttoentgeltdifferenz). Die Beiträge werden demzufolge aus 80 % von 1.560 EUR berechnet. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind daher 1.248 EUR.
5 Beitragserstattung
Den für die ausfallenden Entgelte zusätzlich zu zahlenden Beitrag trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Für das Saison-Kurzarbeitergeld wird dieser Beitrag für die Zeit vom 1.12. bis 31.3. von der Agentur für Arbeit erstattet. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gestellt sein. Für das Konjunktur-Kurzarbeitergeld besteht derzeit keine Möglichkeit für eine Beitragserstattung.
Beitragserstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit
Nahmen Kurzarbeitende an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, die entweder
- mindestens 120 Stunden dauerte und für die und für den Maßnahmeträger eine Zulassung von der Agentur für Arbeit vorlag oder
auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitete,
wurden dem Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit 50 % der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschal erstattet. Die Erstattungsmöglichkeit galt bis zum 31.7.2024.
Für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III, für die d...