Zusammenfassung
Eine Anzeige des Arbeitsausfalls als materielle – also den Anspruch begründende – Voraussetzung, muss für den Bereich des allgemeinen Kurzarbeitergeldes stets erfolgen. Für den Bereich des Saison-Kurzarbeitergeldes von Baubetrieben gilt dies jedoch nur, wenn es sich um einen saisonbedingten Arbeitsausfall handelt. Wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf witterungsbedingten Gründen beruht (Saison-Kurzarbeitergeld) muss der Arbeitsausfall nicht angezeigt werden.
Sozialversicherung: Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für das sog. Konjunktur-Kurzarbeitergeld in § 99 SGB III und für das Saison-Kurzarbeitergeld in § 101 Abs. 7 SGB III geregelt.
1 Anzeige des Arbeitsausfalls
Der Arbeitsausfall ist für das allgemeine Kurzarbeitergeld und bei saisonbedingten Arbeitsausfällen der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
1.1 Wirkung
Die Anzeige wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem sie eingegangen ist. Darüber hinaus aber grundsätzlich nicht rückwirkend. Das Gesetz macht im Fall des unabwendbaren Ereignisses eine Ausnahme. Hier gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich nachgeholt wird. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Beispielsweise nach einem Brand im Betrieb nach Ausführung der Rettungs-, Lösch- und Verkehrssicherungsmaßnahmen.
1.2 Arbeitgeber/Betriebsvertretung
Die Anzeige kann rechtswirksam nur durch den Arbeitgeber oder durch die Betriebsvertretung erfolgen. Der Anzeige des Arbeitgebers ist dabei eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Das Fehlen einer solchen Stellungnahme macht die Anzeige nicht unwirksam; die Stellungnahme kann in Betrieben mit Betriebsrat nachgereicht werden. In Betrieben ohne Betriebsrat hat dies arbeitsrechtliche Auswirkungen. Die Einführung der Kurzarbeit müsste dann einzelvertraglich vereinbart werden. Mit der Anzeige hat der Arbeitgeber glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld tatsächlich vorliegen. Dies geschieht im Regelfall durch zusätzliche Unterlagen, wie z. B. die Ankündigung über Kurzarbeit, die Vereinbarung mit der Betriebsvertretung oder den Arbeitnehmern sowie durch Vorlage eines Arbeitsplans, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt. In ihren Durchführungsanweisungen geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass dieser Bescheid möglichst innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige zu erteilen ist.
Wird nach einer Unterbrechung im Bezug von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld (bei wirtschaftlichen Ursachen) wieder beansprucht, so muss dies nach wie vor neu angezeigt werden. Dies gilt besonders, wenn die Unterbrechung 3 Monate oder länger dauert, weil dann ein neuer Fall mit neuer Regelbezugsfrist vorliegt.
2 Verfahren
Das Verfahren des Kurzarbeitergeldes beginnt zwar mit der Anzeige der Kurzarbeit, die Auszahlung erfordert aber zusätzlich einen eigenständigen Leistungsantrag. Dieser Antrag auf Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld (sog. Abrechnungsliste) ist nachträglich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu stellen. Er kann auf den amtlichen Vordrucken (Abrechnungslisten) schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Dabei gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Diese beginnt mit Ablauf des Monats in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Gleichzeitig wird mit diesen Abrechnungslisten die Beitragserstattung an die Arbeitgeber für den von diesen zusätzlich zu tragenden Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung der Arbeitnehmer beantragt (z. B. beim Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung nach § 102 Abs. 4 SGB III oder im Rahmen der Förderung von Weiterbildungen während der Kurzarbeit nach § 106a SGB III). Arbeitgebern des Baugewerbes werden auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge stets in voller Höhe erstattet.
Bei der Berechnung und Auszahlung der Leistung legt das Gesetz dem Arbeitgeber besondere Pflichten auf. Er hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld nachzuweisen, die Leistung kostenlos zu errechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Die verauslagten Leistungen werden dem Arbeitgeber nach Entscheidung über den Antrag erstattet. Sofern der Arbeitgeber die Zahlung eines Abschlags beantragt, kann dieser gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, die Feststellung der genauen Leistungshöhe aber noch längere Zeit in Anspruch nimmt.
Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Angaben des Arbeitgebers verpflichtet. Sie kann hierzu Einsicht in die Betriebsunterlagen (Lohnabrechnung, Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) nehmen oder Betriebsprüfungen durchführen. Bei grob fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffenden Angaben ist der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 EUR geahndet werden.