Bei Bezug von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt (Kurzlohn) Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.
Zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Arbeitgeber zusätzlich Beiträge entrichtet. Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Sollentgelt und dem ungerundeten Istentgelt.
Diese Regelungen gelten auch uneingeschränkt, wenn im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Entgeltfortzahlung Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld zulasten der Arbeitsagentur besteht.
2.1 Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeldes
Ist die Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten, wird für die ansonsten aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen ausgefallenen Arbeitsstunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeldes gezahlt. Da es sich dabei um Krankengeld handelt, sind vom Arbeitgeber keine Beiträge für das aus diesen Ausfallstunden resultierende Fiktiventgelt zu berechnen.
Sozialversicherungstage
Sofern für einen kompletten Tag nur Krankengeld gezahlt wird, mindern sich die anzusetzenden Sozialversicherungstage entsprechend.
Fortsetzung Beispiel aus Abschnitt 1.2
Für die während der Arbeitsunfähigkeit vom 12.2. bis 16.2. ausgefallenen Stunden ist kein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Für diesen Zeitraum sind auch keine Sozialversicherungstage anzusetzen. Für Februar verbleiben daher 24 Sozialversicherungstage. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nur von dem in diesem Monat tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und der Entgeltfortzahlung berechnet.
Krankenkasse entrichtet Beiträge vom Krankengeld
Aufgrund der Krankengeldzahlung entrichtet die Krankenkasse Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Berechnungsgrundlage sind ebenfalls 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts der Ausfallstunden.
2.2 Zusammentreffen von Krankengeld und Leistungsfortzahlung in einem Entgeltabrechnungszeitraum
In einem Entgeltabrechnungszeitraum kann sich ein Zusammentreffen von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes/Saison-Kurzarbeitergeldes und Leistungsfortzahlung zulasten der Agentur für Arbeit ergeben.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind dann vom Arbeitgeber lediglich für das fiktive Entgelt der Ausfallstunden mit Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld zulasten der Agentur für Arbeit zu berechnen. Dafür wird zunächst das Fiktiventgelt für alle ausgefallenen Arbeitsstunden des Entgeltabrechnungszeitraums ermittelt. Beitragspflichtig wird nur der Anteil, der auf die Stunden mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld zulasten der Agentur für Arbeit entfällt.
Fortsetzung Beispiel aus Abschnitt 1.3
Für den Monat Februar ergibt sich ein Sollentgelt i. H. v. 3.496 EUR (23 EUR x 152 Std.).
Das Istentgelt ergibt sich aus 90 tatsächlich gearbeiteten Stunden bzw. Arbeitsstunden mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daraus errechnet sich ein Betrag i. H. v. 2.070 EUR (23 EUR x 90 Std.). Von diesem Betrag sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen.
Die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt beträgt 1.426 EUR. Darauf entfallen auf die Ausfallstunden mit Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes 552 EUR (1.426 EUR : 62 Std. x 24 Std.). Der Anteil für die Ausfallstunden mit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld beträgt 874 EUR (1.426 EUR : 62 Std. x 38 Std.).
80 % von 874 EUR ergeben 699,20 EUR. Von diesem Betrag hat der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Da der Krankengeldanspruch für 3 Kalendertage besteht, sind in diesem Monat 26 Sozialversicherungstage anzusetzen.
Die Krankenkasse entrichtet von 441,60 EUR (80 % von 552 EUR) Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Davon ist der Arbeitgeber jedoch nicht betroffen.