Die für Arbeitgeber sicherste Methode, kurzfristige Beschäftigungen bei derselben Aushilfe über mehrere Jahre hinweg einzugehen, eröffnen die GeringfügRL. Losgelöst von der diffusen Rechtsprechung der Sozialgerichte enthalten diese konkreteren Aussagen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anwendung von Rahmenvereinbarungen bei kurzfristigen Beschäftigungen. Die Rahmenvereinbarungen im Sinne der GeringfügRL entsprechen befristeten Arbeitsverträgen, bei denen die maximale Zahl der Arbeitstage auf die Höchstgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung beschränkt ist.
Auf ein Jahr befristete Aushilfsbeschäftigung
Bei der erstmaligen Aufnahme einer Aushilfsbeschäftigung ist demnach von einer kurzfristigen Beschäftigung auszugehen, wenn sie durch einen auf max. ein Jahr (12 Monate) befristeten Arbeitsvertrag von vornherein auf max. 70 Arbeitstage beschränkt ist. Wird der Zeitarbeitsvertrag auf eine Dauer von über ein Jahr verlängert oder wird im unmittelbaren Anschluss ein neuer Zeitarbeitsvertrag bzw. eine neue Rahmenvereinbarung geschlossen, liegt grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschäftigung alle durch das BSG-Urteil vom 7.5.2014 beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer kurzfristigen (Weiter-)Beschäftigung erfüllt.
Zeitabstand zwischen 2 Rahmenvereinbarungen
Sofern Arbeitgeber eine Aushilfe nach Ablauf eines max. 12 Monate umfassenden Zeitvertrags oder einer Rahmenvereinbarung im darauffolgenden Jahr erneut als kurzfristig Beschäftigte einstellen wollen, ist dies – revisionssicher – nur mit einem gewissen Zeitabstand möglich. Nach dem Wortlaut der GeringfügRL liegt eine (erneute) kurzfristige Beschäftigung vor, wenn zwischen dem Ende des ersten Zeitvertrags/der ersten Rahmenvereinbarung und dem Beginn eines neuen wiederum auf max. 12 Monate begrenzten und 70 Arbeitstage umfassenden Zeitvertrags/einer Rahmenvereinbarung ein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt.
Diese Regelung ist weder auf Branchen noch auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkt. Die GeringfügRL sieht auch keine Maximalzahl an derartigen Anschlussvereinbarungen vor. Bedingung ist lediglich, dass es sich nicht um eine Beschäftigung handelt, die von vornherein auf ständige Wiederkehr ausgerichtet ist. Die Erfüllung dieser Bedingung wird durch die Schriftform des befristeten Arbeitsvertrags weitestgehend belegt. Durch die Schriftform erlangt der Arbeitsvertrag auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht Wirksamkeit. Er ist wie die Niederschrift nach § 2 NachwG zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.